Flughafen:Bundespolizist verliert seinen Job

Ermittlungen zu tödlichem Vorfall mit der Dienstwaffe laufen noch

Von Günther Knoll

Der 22 Jahre alte Bundespolizist, mit dessen Dienstwaffe im Januar eine 34-jährige Frau im thüringischen Kurort Bad Langensalza wohl versehentlich getötet wurde, verliert seinen Job. Eine Sprecherin des Bundespolizeipräsidiums in Potsdam erklärte auf Nachfrage: "Der Beamte ist seit dem Vorfall suspendiert. Ende August 2018 wird seine Entlassung aus der Bundespolizei wirksam." Einzelheiten könnten "aus Gründen des Personaldatenschutzes" derzeit nicht genannt werden.

Im Januar hatte der Bundespolizist, der am Münchner Flughafen arbeitete, einen Freund in seiner thüringischen Heimat Bad Langensalza besucht. Später kam dessen Freundin, eine 34-jährige Kellnerin, dazu. Die beiden Männer müssen bei dem Wiedersehen tüchtig gezecht haben, wie eine Alkoholkontrolle ergab. Was dann genau passierte, ist noch unklar, jedenfalls hantierten die beiden betrunkenen Männer mit der Dienstwaffe des Polizisten. Dabei löste sich ein Schuss, der die Frau tödlich verletzte. Der Freund des Beamten soll die Waffe in der Hand gehalten haben. Die beiden Männer alarmierten danach sofort den Rettungsdienst, doch die Frau starb.

So stellt sich das Geschehen offenbar den Ermittlungsbehörden dar. Die zuständige Staatsanwaltschaft Mühlhausen ermittelt, wie sie am Montag bestätigte, in dem Fall wegen fahrlässiger Tötung. In etwa drei Wochen könne man wohl Näheres zu dem Fall sagen, kündigt Staatsanwalt Dirk Germerodt an.

Dass der Beamte seine Dienstwaffe bei sich hatte, ist nicht außergewöhnlich und auch erlaubt. "Ausgebildete Polizeivollzugsbeamte des Bundes dürfen die dienstlich zugewiesene Schusswaffe außerdienstlich führen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragrafen 36 WaffG (Aufbewahrung von Waffen und Munition) erfüllen", heißt es dazu aus dem Bundespolizeipräsidium. Der Hintergrund: Wenn Bundespolizisten nach oder vor dem Dienst in Uniform unterwegs sind, müssen sie für einen Einsatzfall in dieser Zeit auch ihre Dienstwaffe parat haben. Dabei ist ihnen jeglicher Alkoholgebrauch strengstens untersagt. Zudem müssen sie nachweisen, dass sie ein sicher abschließbares Behältnis für die Waffe besitzen.

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