Süddeutsche Zeitung

Amtsgericht München:Falschparker muss selbst für Schaden an Auto aufkommen

Genervt von einem Falschparker schiebt ein Mann ein fremdes Auto einfach weg. Dabei beschädigt er es. Das Amtsgericht urteilt: Das war in Ordnung.

Von Andreas Salch

Dauert ja nicht lange, komme gleich wieder. So oder so ähnlich denkt jeder, der sein Auto dort abstellt, wo es verboten ist. Ein Urteil in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München zeigt, dass dies teuer werden kann - auch ohne Strafzettel. Passiert war folgendes: Als Mitte Dezember 2017 vor der Zufahrt eines Anwesens in der Corneliusstraße ein VW Sharan samt Anhänger stand, fackelte ein offenbar recht kräftiger Mieter einer Garage nicht lange.

Um sein Auto in den Hof fahren zu können, öffnete er die Fahrertüre des unverschlossenen Sharan, schaltete das Automatikgetriebe von Parken auf N, auf Leerlauf also, und schob den Kleintransporter samt Anhänger zur Seite. Als dessen Eigentümer wieder kam, bemerkte er, dass das Getriebe seines Wagens durch das Schalten von Parken auf N bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden war. Für Reparatur und Mietwagen entstanden ihm Kosten in Höhe von 1332,94 Euro. Also verklagte er den Mieter der Garage, damit dieser ihm den Betrag erstattet. Der zuständige Richter am Amtsgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück.

Das Verhalten des Beklagten sei durch "besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt" gewesen und somit "nicht widerrechtlich", heißt es unter anderem im Urteil. Der Kläger habe den Mieter in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört. Er habe die "Beseitigung" des Kleintransporters nicht nur selbst, sondern sogar mit Gewalt vornehmen dürfen, stellte der Vorsitzende mit Verweis auf Paragraf 865 des Bürgerlichen Gesetzbuches klar.

Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, das fremde Auto zu öffnen und den Schalthebel zu betätigen. Dass dies bei einem Pkw mit Automatikgetriebe ohne Zündschlüssel zu Schäden am Getriebe führe, dränge sich nicht jedermann auf, so das Gericht. "Aufgrund der berechtigten Reaktion auf eine Besitzstörung" verliere das Verhalten des Beklagten "seine Vorwerfbarkeit". Ebenso sei der Mieter der Garage auch nicht verpflichtet gewesen, auf den Kläger zu warten.

Er habe ja nicht wissen können, wann dieser zurückkommt. Der Fahrer des Sharan hatte zwar seine kleine Tochter im Auto gelassen. Angeblich konnte sie dem Garagenmieter aber nicht sagen, wann ihr Vater wiederkommt. Vor Gericht gab dieser an, er sei nach etwa drei Minuten zurück gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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SZ vom 21.01.2019/amm
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