Süddeutsche Zeitung

Taufkirchen:Zwölf Einheiten sind zuviel

Gemeinde begrenzt Außenbereichssatzung

Von Thomas Daller, Taufkirchen

Mit einem Präzedenzfall zum Thema Außenbereichssatzung hat sich der Taufkirchener Gemeinderat befasst. Außenbereichssatzungen werden in der Regel für kleine Streusiedlungen mit einer handvoll Häuser erlassen. Ziel ist es in der Regel, im Umgriff der Hofstelle noch ein kleines Baufenster zu ermöglichen, in dem die Kinder der Anwohner bauen können. In Birken, Gemeinde Taufkirchen, zielte ein Bauantrag jedoch darauf ab, zwölf Wohneinheiten zusätzlich zu erstellen. Und weil es in Birken vier Hofstellen gibt hätten die Nachbarn theoretisch auch die Möglichkeit, jeweils zwölf Wohneinheiten zu errichten. Und dann sähe Birken, das derzeit über 20 Einwohner verfügt, plötzlich ganz anders aus. Allerdings enthält die Satzung für den Außenbereich derzeit keine Begrenzung der Wohneinheiten.

Die Gemeinde lud daher Michael Hildenbrand, Abteilungsleiter des Bauamtes im Landratsamt, zur Sitzung ein. Er sollte rechtliche Auskunft geben, ob die Gemeinde nachträglich eine Begrenzung erlassen könne, ohne Entschädigungsansprüche auszulösen. Das war allerdings nicht so einfach, obwohl Außenbereichssatzungen ein gängiges Instrument der Bauverwaltung sind. Denn es gibt keine Gerichtsurteile dazu, sagte Hildenbrand, lediglich einen Kommentar der Bundesverwaltungsrichter, die von keinem Entschädigungsanspruch ausgingen. Außerdem müssten bei einem so großen Bauvorhaben auch noch andere Aspekte berücksichtigt werden: So gebe es erfahrungsgemäß oft Konflikte mit der Landwirtschaft, wenn viele Neubürger in so abgelegene Streusiedelungen zögen. Und nicht zuletzt müsse auch die Abwasserbeseitigung berücksichtigt werden. Bei 20 Anwohnern könne man sie wie bisher mit Kleinkläranlagen und einem nahen Bach als Vorfluter regeln. Bei 50 Anwohnern löse man jedoch die Anschlusspflicht aus und dann müsste man kilometerweit eine Druckleitung bauen.

Der Gemeinderat beschloss daher einstimmig, nachträglich eine Begrenzung der Wohneinheiten zu erlassen: Je Hofstelle sind maximal vier Wohneinheiten zulässig.

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Quelle:
SZ vom 25.01.2020
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