Schöffengericht:Ein Jahr Haft für Kokaindealer

22-Jähriger hatte nach eigenen Angaben Schulden im Rockermilieu und sollte mit dem Handel das Geld abarbeiten

Von Thomas Daller, Erding

Raub, Körperverletzung und dann auch noch mit knapp zehn Gramm Kokain und einer Feinwaage aufgegriffen werden - für den 22-jährigen Angeklagten stand viel auf dem Spiel. Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe gefordert. Das hätte für ihn die Abschiebung in das Herkunftsland seiner Eltern bedeutet, in den Togo - obwohl er selbst in Bayern geboren und aufgewachsen ist. Weil man ihm seine Beteiligung an dem Raub und der Körperverletzung nicht nachweisen konnte, wurde er lediglich wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt und kam mit einem Jahr Haft davon.

Der große und sportliche junge Mann hat nach der Schule zweimal eine Lehre als Lagerist abgebrochen und acht Einträge, überwiegend wegen Diebstählen und Körperverletzungen, in seiner Akte stehen. Auch aufgrund von rassistischen Bemerkungen über seine dunkle Hautfarbe hatte er schon den einen oder anderen vermöbelt. Die Polizei zählt ihn zum Umfeld der "United Tribuns", einer gewaltbereiten Vereinigung von Rockern, Bodybuildern und Türstehern. Weil er bereits polizeibekannt ist, wurde er am 17. Februar dieses Jahres von einer Zivilstreife kontrolliert, die bei ihm knapp zehn Gramm Kokain, abgepackt in Verkaufsbriefchen, eine Feinwaage, Mehl zum Strecken und offenbar 680 Euro Drogengeld fand. Bei seiner Vernehmung räumte er ein, das Kokain von einem Dealer aus dem Rockermilieu erhalten zu haben, dem er Geld schulde. Wegen der Schulden habe der Dealer gedroht, ihm ins Knie zu schießen und seiner Familie etwas anzutun, wenn er nicht durch den Drogenverkauf das Geld abarbeite.

Im Verlauf der Ermittlungen geriet der Angeklagte auch noch in Verdacht, in einer flughafennahen Gemeinde zusammen mit zwei anderen Mittätern einen 18-Jährigen niedergeschlagen und beraubt zu haben, der ihm 50 Gramm Marihuana verkaufen wollte. Der beraubte Jungdealer hatte daraufhin alle Facebook-Freundschaftsprofile seines Bekanntenkreises durchforstet und bei seiner Vernehmung durch die Polizei zwei Täter "100-prozentig" identifiziert. Der zweite Mittäter hatte allerdings ein wasserdichtes Alibi seines Arbeitgebers und als Zeuge vor Gericht wollte er auch den Angeklagten nicht mehr belasten: Er habe sich getäuscht, der 22-Jährige sei es nicht gewesen. Der Verdacht lag zwar nahe, dass der Zeuge unter Druck gesetzt worden war, aber seine Anschuldigung war nicht mehr verwertbar.

Damit blieb nur noch der Vorwurf des Drogenhandels bestehen. Dazu wäre auch die Aussage des Dealers aus dem Rockermilieu relevant gewesen. Doch der polizeibekannte Mann, der knapp 30 Vorstrafen insbesondere wegen Drogen hat, war untergetaucht. Nach Darstellung des Angeklagten sei es gar nicht zum Drogenhandel gekommen. Bereits zwei Wochen vor seiner Festnahme habe er es abgelehnt, für den Mann zu dealen, weil er auch niemand kenne, der Kokain konsumiere. Am Tag der Festnahme sei ihm unmittelbar zuvor das Kokain übergeben worden und er hätte es wenige Tage später mit der gleichen Begründung zurückgeben wollen.

Die Staatsanwaltschaft nahm ihm das nicht ab. Aufgrund der Indizien legte sie ihm sowohl den Raub und die Körperverletzung zur Last, unter anderem gestützt auf den Whatsapp-Chatverlauf seines Smartphones. Darin war minutiös nachzulesen, wie ein Ankäufer, der den 18-jährigen Jungdealer von der Berufsschule kannte, massiv unter Druck gesetzt wurde, ein Geschäft anzubahnen. Auch am Drogenhandel hatte die Staatsanwaltschaft keinen Zweifel: das Kokain, die Feinwaage und das Geld, dessen Herkunft er nicht belegen konnte, würden für einen gewerbsmäßigen Handel sprechen.

Das Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Björn Schindler kam zu dem Schluss, dass der Raub mit der Körperverletzung nicht nachgewiesen werden könne. Der Handel mit Drogen allerdings schon, wenn auch nicht gewerbsmäßig, weil nur ein Fall bekannt sei. Zusammen mit einer noch offenen Bewährungsstrafe aus dem Jahr 2016 bildete das Schöffengericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die der Angeklagte nun absitzen muss. Da er arbeitslos und ohne Berufsausbildung sei, könne man ihm keine günstige Sozialprognose einräumen und somit auch keine Bewährung.

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