Oberding/München:Auslegungssache

Oberding/München: Die Lear Corporation ist ein internationales Unternehmen mit einem Standort im Gewerbegebiet von Schwaig. Das Betriebsgelände werde durch die künftige Trasse des S-Bahn-Ringschlusses durchschnitten, betont Lear und fordert einige Nachbesserungen im Planfeststellungsbeschluss.

Die Lear Corporation ist ein internationales Unternehmen mit einem Standort im Gewerbegebiet von Schwaig. Das Betriebsgelände werde durch die künftige Trasse des S-Bahn-Ringschlusses durchschnitten, betont Lear und fordert einige Nachbesserungen im Planfeststellungsbeschluss.

(Foto: Renate Schmidt)

Der Fahrzeugzulieferer Lear Corporation klagt gegen den Erdinger Ringschluss. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof fordert das Unternehmen Änderungen im Planfeststellungsbeschluss, unter anderem beim Erschütterungsschutz. Das Urteil soll Ende der Woche folgen

Von Regina Bluhme, Oberding/München

Erneut hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit einer Klage gegen den Erdinger Ringschluss beschäftigt. Am Donnerstag ging es in der Verhandlung in München um die Lear Corporation, die im Oberdinger Gewerbegebiet Schwaig eine Niederlassung hat, und die Grundstückseigentümerin Int Real International Real Estate Kapitalanlagengesellschaft. Die beiden Kläger pochten auf mehrere Änderungen im Planfeststellungsbeschluss. Sie verwiesen darauf, dass die Trasse das Betriebsgelände in Schwaig durchschneide und forderten Verbesserungen bei der Anbindung sowie beim Lärm-, Schall- und Erschütterungsschutz. Die Deutsche Bahn (DB) und das Eisenbahnbundesamt (EBA) auf der Gegenseite wiesen alle Forderungen zurück. Das Gericht kündigte ein Urteil für Ende kommender Woche an.

Die über Schwaig führende Trasse gehört zum Abschnitt 4.1 des Ringschlusses. Der Abschnitt reicht vom Flughafen München bis zur nordwestlichen Stadtgrenze von Erding. Die planfestgestellte S-Bahn-Strecke würde den nördlichen Teil des Schwaiger Betriebsgeländes, auf dem sich die Verwaltung des Automobilzulieferers und sein Testcenter befinden, zerschneiden, sozusagen zu einer "Insel" machen, so beschrieb es Peter Eichhorn, der Anwalt der Lear Corporation. Das Unternehmen und dessen Grundstücksvermieter verwiesen auf eine 30 Jahre alte Grunddienstbarkeit. Darin verpflichteten sich die damaligen Grundstückseigentümer, dass die künftige S-Bahn-Trasse geduldet werde, wenn "eine ordnungsgemäße ihre Interessen wahrende Erschließung nördlich der Trasse gewährleistet ist". Als Beispiel wird hier eine Unter- oder Überführung genannt. Und weiter heißt es, eine Umgestaltung dürfe "keinerlei Kosten" auslösen.

Diese Vereinbarung deuteten die jeweiligen Parteien unterschiedlich. Nach Ansicht der Kläger war gemeint, dass hier eine Ober- und Unterführung zu ihrem nördlichen Grundstück erstellt werden solle - auf Kosten des Bauherrn, versteht sich. Das sahen die Vertreter der Deutschen Bahn und des Eisenbahnbundesamts, Andreas Geiger und Steffen Kautz, wiederum ganz anders. "Die Auslegung ist unzutreffend", so Kautz. Es gebe "überhaupt keine Anspruchslage". Dass durch die künftige S-Bahn-Strecke auf dem Grundstück im Norden "ein Zwickel", ein "Fremdkörper" entstehe, das ist nach Ansicht des DB-Verteidigers ohnehin auf einen Planungsfehler der Gemeinde zurückzuführen. "Es ergibt sich daraus keine konkrete Verpflichtung, es handelt sich lediglich um Bedingungen." Die Bahn verwies zudem auf die Erschließungsstraße, die von Osten her gebaut werde. Nach längerem Hin- und Her erklärte Richter Peitek: "Hier kommen wir auf keinen Nenner". Das galt dann auch für das nächste Thema: Lärmschutz.

Die Planfeststellung sieht eine circa zwei Meter hohe Lärmschutzwand auf Höhe des Verwaltungsgebäudes vor. Aber im dritten Obergeschoss würden die Werte überschritten, monierte der Anwalt von Lear. Die Bahn hielt dagegen: Dann müsste der Wall unter Umständen an der Stelle sieben Meter hoch werden. Die Rechtsanwälte von Lear und Int Real bemängelten, dass bei der Lärm- und Schallschutz-Betrachtung nur S-Bahnen zugrunde gelegt wurden, aber nicht Fern- oder Güterzüge.

Da Fernzüge nicht Gegenstand des Betriebsprogramms" seien, konnten sie auch nicht berücksichtigt werden, so die Bahn.

Was sei mit den Zügen aus Salzburg oder Regensburg, die dort verkehren sollten, wollte Thomas Waibl, Rechtsvertreter von Int Real wissen. Die beiden letzteren Bahnverbindungen zählten nicht zum Fernverkehr, sondern noch zum Personennahverkehr, erklärte eine Vertreterin des Bayerischen Bauministeriums. Der Tunnel, den der Flughafen gerade für den S-Bahn-Ringschluss baut, sei nicht für Güterverkehr ausgelegt. Und auch die Durchfahrt von Fernzügen, wie zum Beispiel ein ICE, sei dort nicht möglich, hieß es von Seiten des Bauministeriums.

Die Verteidigung kritisierte auch die für die Lärmgrenzwerte zugrunde gelegte S-Bahn-Taktung. Der Anwalt von Int Real erklärte, er gehe von einer weitaus höheren Taktung aus. Laut Bahn belaufen sich die Zugzahlen zwischen Flughafen und dem künftigen Kopfbahnhof Schwaigerloh im Schwaiger Gewerbegebiet auf acht Züge pro Richtung pro Stunde. Eine Diskussion gab es auch über die Frage, ob die Grenzwerte von tagsüber auch nachts in dem Gewerbegebiet gelten sollen.

Des Weiteren bestand Lear auf einen besonderen Erschütterungsschutz, da in Schwaig zum Beispiel besonders empfindliche Lasermessgeräte arbeiteten. Das Unternehmen sieht hier die Bahn in der Pflicht. Dieses Problem könne nicht allein von der Bahn gelöst werden, konterte die Gegenseite. Sowohl Bahn als auch EBA wiesen alle Klagepunkte ab. Ein Urteil gab es am Donnerstag nicht. Der Senat werde sich aber angesichts Corona beeilen mit der Beratung, betonte Richter Peitek.

Noch ist ein weiteres Verfahren anhängig. Ein Termin steht noch nicht fest.

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