Süddeutsche Zeitung

Münchner Airport:Unerlaubte Einreise nach Deutschland

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Passkontrolle am Flughafen stellt bei Kontrolle eines Albaners Unstimmigkeit fest

Die Passkontrolle am Münchner Flughafen ist einem 35-jährigen Albaner zum Verhängnis geworden. Wie die Polizei mitteilt, war der Mann Anfang dieses Jahres aus seiner Heimat nach Italien gereist und hatte sich seither im Schengengebiet aufgehalten. Dies war ihm allerdings ohne Visum nur maximal drei Monate erlaubt.

Der Albaner war den Bundesbeamten bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle des Nachmittagsfluges nach Pristina vom Terminal 1 aber erst auf den zweiten Blick negativ auffallen. Bei der Passkontrolle schien erst alles in Ordnung zu sein. Erst bei näherem Hinsehen fiel den kontrollierenden Bundespolizisten auf, dass der Mann bereits Anfang Januar dieses Jahres in Italien eingereist war und seither das Schengengebiet offenbar nicht mehr verlassen hatte.

Albanischen Staatsangehörigen ist die Einreise ins und der Aufenthalt im Schengengebiet zu touristischen oder Geschäftszwecken für bis drei Monate pro Halbjahr mit einem gültigen Reisepass erlaubt. Wollen sie länger bleiben oder gar arbeiten, benötigen sie eine entsprechende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Eine solche konnte der 35-Jährige den Bundespolizisten bei der Kontrolle am Münchner Flughafen nicht vorlegen. Auf Nachfrage gab der Mann zu, im Januar nach Italien gereist und im Anschluss an seinen Italienaufenthalt vor etwa dreißig Tagen mit dem Bus aus dem Mittelmeerstaat direkt nach Deutschland gekommen zu sein. Hier habe er seine Frau besucht und sei jetzt wieder auf dem Weg in seine Heimat. Eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis habe er nie beantragt. Zumindest die letzten dreißig Tage, die der Mann sich im Bundesgebiet aufgehalten hat, und seine Einreise ins deutsche Hoheitsgebiet sind in Deutschland strafbewehrt. Daher erhielt der 35-Jährige eine Strafanzeige wegen unerlaubter Einreise ins und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und musste bei den Bundespolizisten 270 Euro zur Sicherung des Strafverfahrens hinterlegen, bevor er das Flugzeug besteigen durfte.

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SZ vom 26.08.2019 / SZ
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