Erding:Weitgehend regelkonform

Erst ein Bußgeld wegen Verstoß gegen Gastro-Coronavorschriften

Von Florian Tempel, Erding

Wegen eines Verstoßes gegen die coronabedingten Hygienevorschriften in der Gastronomie ist im Landkreis bislang nur einmal ein Bußgeld verhängt worden. "Aktuell befinden sich jedoch mehrere polizeiliche Berichte in Prüfung. Ob es hier zu Verfahren kommen wird, ist derzeit noch offen", teilt das Landratsamt auf Anfrage mit. Der einzige Fall, in dem es zu einer Ahndung kam, liegt demnach bereits einige Zeit zurück. Ein Imbiss habe "Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, als dies noch nicht zulässig war".

Für die Kontrollen der Coronaregeln in der Gastronomie seien neben der Polizei auch die kommunalen Ordnungsämter zuständig, stellt das Landratsamt klar. In der Stadt Erding war man bisher davon ausgegangen, dass dies eine Aufgabe des Landratsamts sei. Die Kontrolleure der Lebensmittelüberwachung des Landratsamts würden aber lediglich bei ihren üblichen Überprüfungen nun auch zusätzlich Corona-Verstöße aufnehmen, falls ihnen etwas auffalle.

Das Landratsamt weist daraufhin, dass "reine Schankwirtschaften - zum Beispiel Kneipen oder Bars ohne selbständig zubereitete Speisen - weiterhin nicht öffnen dürfen". Nur Gaststätten, in denen es etwas zu essen gibt, sind folglich auch von den Corona-Hygienebestimmungen betroffen. Nachdem die Lokale wieder zu ihren üblichen Zeiten geöffnet sein dürfen, gilt es im Wesentlichen die Abstandsregeln zu beachten und, wann man einen Mund-Nase-Schutz tragen muss. Aktuell gelte: "Gruppen bis zu zehn Personen müssen den Mindestabstand von 1,5 Meter untereinander nicht mehr einhalten, während der Mindestabstand zwischen den einzelnen Gäste-Gruppen weiterhin zu beachten beziehungsweise durch geeignete bauliche Trennvorrichtungen zu kompensieren ist." Gäste müssen, sobald sie ihren Platzes verlassen, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufsetzen, ebenso wie das Servicepersonal, "sofern es zu den Gästen den Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend einhalten kann". Außerdem muss der Name und die Erreichbarkeit von mindestens einem Lokalbesucher pro Gäste-Gruppe erfasst werden.

Beschwerden und Beanstandungen, die bislang dem Landratsamt weitergemeldet wurden, haben alle genannten Regeln betroffen. An erster Stelle nennt das Landratsamt die Nicht-Einhaltung des Mindestabstands sowie Hinweise zu "anderweitig überfüllten Gastronomiebetrieben". Beklagte worden sei auch, dass Mitarbeiter gar keine Mund-Nasen-Masken oder diese nicht richtig getragen hätten, ebenso wie Gäste, die ihren Platz ohne Maske verlassen hätten. Zudem gab es Hinweise auf ein DJ-Pult und eine Tanzfläche, sowie Klagen über einen "laxen Umgang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen".

Die "Ahndungsbehörde" ist in jedem Fall das Landratsamt. Hier werde geprüft, ob tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangenen wurde, dann die verantwortlichen Gastronomen angehört und gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen - was aber, wie gesagt, bisher erst einmal passiert sei.

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