Über Snapchat sei er im Oktober vergangenen Jahres angeschrieben worden, gibt der Angeklagte aus dem nördlichen Landkreis Erding vor dem Schöffengericht an. Sie heiße Luisa und sei zwölf Jahre alt, hat die vermeintliche Absenderin geschrieben. Tatsächlich verbirgt sich hinter dem Account ein 15 Jahre alter Junge, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, Kinderschänder aufzuspüren. Der Angeklagte fällt auf den sogenannten Pädo-Hunter herein: Er schreibt obszöne Nachrichten und schlägt vor, sich unter einer Brücke oder in einem Hotel zu treffen.
Davon, was er dort machen will, hat er genaue Vorstellungen, wie sich aus den vom Staatsanwalt verlesenen Chats ergibt. Zwei Tage nach der ersten Nachricht vereinbaren die beiden ein Treffen auf einem Parkplatz in Erding: Dort wartet allerdings nicht Luisa, sondern die Polizei.
Über seinen Verteidiger räumt der 18-Jährige die Anklagevorwürfe ein. Sein Mandant habe damals eine „schlechte Entwicklungsphase“ durchgemacht und unter Depressionen gelitten. „Ich wollte unbedingt eine Freundin haben“, konkretisiert der Angeklagte und beschwichtigt: Deshalb habe er „ein bisschen geschrieben“.
Dass seine Posts strafbar waren, habe er zunächst nicht gewusst und erst vor der Fahrt nach Erding bei einer Google-Anfrage erfahren. Warum er dennoch zum Treffpunkt gefahren ist, will Amtsrichter Michael Lefkaditis wissen. Er habe sich entschuldigen wollen, antwortet der junge Mann leise. Der Richter will das nicht so recht glauben. Er geht vielmehr davon aus, dass dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns von Anfang an bewusst war: Warum sonst hätte er die vermeintlich Zwölfjährige anweisen sollen, ihren Eltern nichts zu erzählen?
Eigentlich sieht das Jugendgerichtsgesetz vor, dass bei Heranwachsenden, also Volljährigen bis 21, nur im Ausnahmefall Jugendstrafrecht angewendet wird. Dass dies anders gelebt und so die Ausnahme zur Regel wird, ist häufig nicht nachvollziehbar – in diesem Fall aber schon. Der Angeklagte ist erst einen Monat vor der Tat 18 Jahre alt geworden, die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe attestiert ihm zudem ein schwieriges familiäres Umfeld: Sein Vater habe ein Alkoholproblem und sei nur selten daheim, seine Mutter und seine Schwester seien psychisch labil. Vor allem aber: Er selbst sei „von der geistigen Entwicklung ein paar Jahre zurück“. So habe er etwa seine Ausbildungsstelle verloren, weil er zu oft unentschuldigt fehlte.
Der Richter rät, sein Bemühen künftig zumindest auf „14-jährige Mädel“ zu richten
Richter Lefkaditis schließt sich der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe an und ordnet erzieherische Maßnahmen an: Neben acht Tagen Sozialdienst muss der wegen Fahrens ohne Führerschein bereits vorbestrafte 18-Jährige die Betreuung, die er seit Kurzem in Anspruch nimmt und die der Richter als „stabilisierenden Faktor“ ausmacht, für mindestens ein halbes Jahr fortführen. Und er muss sich um eine ambulante Therapie für Sexualstraftäter bemühen. Die Tat stelle „keine Lappalie“ dar, betont Lefkaditis und legt dem Angeklagten nahe, sein Bemühen um eine Freundin „auf zumindest 14-jährige Mädel zu richten“.
Nachdem sowohl der Verteidiger als auch der Staatsanwalt auf Rechtsmittel verzichten, ist die Verurteilung wegen Verbreitung pornografischer Inhalte und versuchten Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt rechtskräftig.
Dass der Angeklagte nur wegen versuchten Missbrauchs verurteilt worden ist, obwohl nach dem Gesetz die Tat bereits als vollendet gilt, wenn der Täter auf das Kind durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt, hat einen Grund: wegen seines Irrtums. Er hat sich nämlich nur vorgestellt, dass sein Chatpartner unter 14 Jahre alt und damit ein Kind ist.
Auf die Tatprovokation durch den Pädophilenjäger geht der Richter nicht weiter ein. Dabei wird deren Rolle generell kritisch gesehen: Anders als staatliche Ermittler, die sich nicht strafbar machen, wenn sie pornografische Inhalte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten verbreiten, spüren private Lockvögel Straftäter auf, indem sie häufig selbst Straftaten begehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich auch der 15-Jährige, der den Angeklagten angeschrieben hat, strafbar gemacht haben könnte, liefert die Verhandlung allerdings nicht.



