Ebersberg:Nagelprobe für die Brettlbühne

Brettlbühne; Königlich Bayerisches Amtsgericht

Bei der Brettlbühne hat man Erfahrung mit der Justiz: 2009 gab der Theaterverein das Königlich Bayerische Amtsgericht - 2019 wird er selbst verklagt.

(Foto: privat)

Autofahrer verklagt Theatergruppe wegen Metallstift in Plakat

Von Katharina Güntter, Ebersberg

Der Vaterstettener Wollmarkt des vergangenen Jahres ist längst Geschichte, vor Kurzem fand bereits die Neuauflage der traditionellen Veranstaltung auf dem Reitsberger Hof statt. Doch das Ebersberger Amtsgericht hatte es erst in dieser Woche mit der Schadenersatzklage eines Autofahrers aus dem Vorjahr zu tun. Damals hatte der Mann den Vaterstettener Markt besucht und sein Auto auf einer angrenzenden Wiese in einer Parklücke zwischen anderen Fahrzeugen abgestellt. Dabei hatte er jedoch einen aus dem Boden ragenden Metallstift oder eine große Schraube übersehen, welche den Vorderreifen und einen Teil des Fahrzeugs aufriss. Dabei entstand ein Schaden von mehr als 3000 Euro.

Nun hat der Autofahrer die Vaterstettener "Brettlbühne" verklagt. Der Metallstift nämlich hatte zur Befestigung eines Werbeplakats für die Vaterstettener Schauspieltruppe gedient. Bereits im August hatte das Amtsgericht unter dem Vorsitzenden Richter Markus Nikol den Fall erstmals verhandelt und den Parteien bis Anfang Oktober Zeit zur Einigung gegeben - offensichtlich vergeblich. Drei Zeugen rief das Gericht nun in den Zeugenstand, um zu einer Klärung des Falls zu kommen.

Das Parken auf der fraglichen Fläche sei gar nicht erlaubt gewesen, argumentierte der Anwalt der Brettlbühne, und wies jede Schuld seines Klienten zurück. Er merkte außerdem an, dass das Plakat nicht erst am Tag des Markts, sondern bereits eine Weile vorher auf dem Grundstück aufgestellt gewesen sei. Insofern liege die Verantwortung dafür beim Grundstücksbesitzer. Dieser wiederum erklärte, die Wiese sei am fraglichen Tag nicht als Parkfläche ausgewiesen gewesen und hätte mit einem rot-weißen Flatterband abgesperrt sein müssen - was sie aber nicht war, wie er mit einem Blick auf Fotos vom Ort des Geschehens bestätigen musste. Laut gemeindlicher Auflage hätte weder auf der Wiese, noch am Fahrbahnrand geparkt werden dürfen. Der Vaterstettener Burschenverein sei für die Einhaltung dieser Auflage zuständig gewesen. Er selbst sei an dem Tag durchgehend auf dem Markt beschäftigt gewesen und habe den Parkplatz nicht im Blick gehabt.

Der betroffene Autofahrer erklärte dagegen, dass sowohl ein kleines als auch ein größeres Parkplatzschild die Fläche gekennzeichnet hätten und er nicht der einige gewesen sei, der sein Auto auf der Wiese geparkt habe. Es habe auch ein rot-weißes Absperrband gegeben, das sich aber gegenüber befunden und nicht die fragliche Fläche umrandet habe. Seine Beifahrerin, als Zeugin befragt, schilderte den Vorfall genauso und bestätigte, dass der Metallstift vom Auto aus nicht zu sehen war. Als dritter Zeuge war ein weiterer Besucher des Wollmarkts geladen, der ebenso auf der Wiese geparkt hatte wie der Kläger. Auch er habe keine Absperrbänder gesehen, ein Parkplatzschild allerdings auch nicht, sagte er aus.

Die Anwältin des Klägers berief sich auf das Fehlen von Absperrbändern und die Tatsache, dass das Parken auf der Wiese sonst jederzeit erlaubt sei, um ihren Mandanten aus der Verantwortung zu nehmen; er habe keine eigene Schuld an dem Schaden. Für den Nagel sei allerdings ihrer Meinung nach nicht der Grundstücksbesitzer verantwortlich zu machen. Ein versuchter Vergleich zwischen den Beteiligten kam nicht zustande, die Parteien gaben jetzt ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Entscheidung, die Ende November vorgestellt wird.

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