Ebersberg:Hitlerbilder in sozialen Medien

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Amtsgericht verurteilt 29-Jährigen zu Geldstrafe

Von Daniela Gorgs, Ebersberg

Wer sich ein Bildnis Adolf Hitlers in sein Wohnzimmer hängt, wird juristisch nicht belangt. Anders sieht es bei einem Hitler-Foto auf der eigenen Facebook-Seite aus. Der Strafgesetzbuch-Paragraf 86a zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen sieht bei Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz als Strafrahmen eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Als der Staatsanwalt dem Angeklagten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Ebersberg mitteilt, welche Folgen er durch sein Tun nun vielleicht zu erwarten habe, wird dieser blass. Er fragt die Richterin, ob er auf die Toilette gehen dürfe. Ihm sei schlecht. Bereits während des Vorlesens der Anklageschrift sitzt der 29-jährige Mann still auf der Bank und blickt zu Boden. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, im Zeitraum von November 2015 bis Juli 2018 drei Adolf-Hitler-Bilder mit Hakenkreuz und erhobenem Arm auf seiner Facebook-Seite gepostet und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, wie es im Juristendeutsch heißt, muss sich der 29-Jährige am Dienstagvormittag verantworten. Der Angeklagte hat Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben, weswegen es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Ebersberg kommt.

Über seinen Verteidiger lässt der Angeklagte erklären, dass er sich nicht zu nationalsozialistischem Gedankengut bekenne. Und tatsächlich: Bei einer Wohnungsdurchsuchung hat die Polizei keine Utensilien für eine solch Gesinnung gefunden. Die Frage, warum der 29-Jährige dann diese Bilder gepostet habe, beantwortet der Anwalt mit einem "Interesse an Zeitgeschichte". Sein Mandant habe auch historische Bilder von Che Guevara und Fidel Castro in dem sozialen Netzwerk geteilt.

Der 29-Jährige, der albanischer Staatsbürger sei und erst seit fünf Jahren in Deutschland lebe, sei nicht auf eine deutsche Schule gegangen und dementsprechend nicht sensibilisiert mit diesem Thema umgegangen. Der Verteidiger plädiert auf eine geringere Strafe als die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl beantragt hatte. Der Angeklagte, verheiratet und Familienvater, sei nicht vorbestraft, wohl aber sozial integriert. 90 Tagessätze à 25 Euro seien angemessen. Der Staatsanwalt aber plädiert gemäß dem Strafbefehl auf 120 Tagessätze zu je 35 Euro. Als Begründung merkt er an, dass die Bilder für eine sehr lange Zeit öffentlich im Internet zugänglich gewesen seien.

Unter dem Vorsitz von Richterin Vera Hörauf wird der Angeklagte am Ende zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 25 Euro verurteilt. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine rechtsradikale Gesinnung, sagt die Richterin. Sie stimmt dem Anwalt zu, dem missfallen hatte, dass ein Verbot im Internet nicht richtig zu erkennen sei. "Das Internet macht es leicht, so etwas aufzufinden", sagt die Richterin. Doch legt sie es dem Angeklagten zur Last, dass er die Bilder geteilt habe. Auch handele es sich um einen erheblich langen Zeitraum, in dem die Fotos öffentlich zu sehen waren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 20.02.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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