Arbeitsagentur:Frist nicht verpassen

Firmen müssen Kurzarbeitergeld für März bis Ende Juni abrechnen

Ende Juni läuft eine wichtige Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung und Erstattung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Daran erinnert die Freisinger Arbeitsagentur in einer Presseerklärung. Darin heißt es, es bestehe bis zum 30. Juni letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.

Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni laufe damit die Frist für März aus, dem Monat, in dem die Corona-Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat. Ende Juli müssten Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai, und so weiter. Entscheidend sei das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit, heißt es in der Pressemitteilung. Anträge, die später eingegangen seien, könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Es erfolge dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes mehr. Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld gibt es auch online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: