Süddeutsche Zeitung

Amtsgericht:Hehler wider Willen

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Angeklagter verkauft für einen Landsmann nichtsahnend Diebesgut im Internet: Verfahren gegen Geldauflage eingestellt

Von Thomas Daller, Erding

2500 Euro muss ein 29-jähriger Flugzeugabfertiger an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen, damit das Verfahren wegen Hehlerei gegen ihn eingestellt wurde. Er hatte, ohne es zu wissen, gestohlene Waren auf der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen eingestellt. Das war ein Gefallen, um den ihn ein Nachbar gebeten hatte, der weder Deutsch konnte noch sich mit dem Internet auskannte. Der Flugzeugabfertiger hatte Einspruch gegen einen Strafbefehl in gleicher Höhe eingelegt, weil eine Verurteilung für ihn bedeutet hätte, dass man ihm seinen Job kündigt.

Der Dieb hatte als Flugzeugreiniger gearbeitet und dabei Ware gestohlen, die an Board in der ersten Klasse verkauft wurde und die die Fluggäste dann zurückgelassen oder vergessen hatten. Es handelte sich um Sonnenbrillen, Armbanduhren, Halsketten und teure Kugelschreiber im Wert von insgesamt fast 1300 Euro. Diese Gegenstände wären zwar ohnehin weggeworfen worden, aber trotzdem durfte sie sich der Flugzeugreiniger nicht aneignen. Allerdings war sein Job so schlecht bezahlt, dass er sich an manchen Tagen nicht einmal etwas zu essen leisten konnte.

Nach diesen Diebstählen wandte er sich mit der Ware an einen Landsmann aus Rumänien, der in seiner Nachbarschaft wohnte und als Flugzeugabfertiger ebenfalls am Flughafen arbeitete. Er könne im Gegensatz zum Flugzeugabfertiger kaum Deutsch und kenne sich mit dem Internet nicht aus. Er bat seinen Landsmann darum, die Wertgegenstände zu verkaufen. Es habe sich um einen Gefallen gehandelt, sagten beide vor dem Amtsgericht aus, eine finanzielle Beteiligung war nicht vereinbart. Dann fuhr der Flugzeugreiniger in Urlaub. Der Flugzeugabfertiger verkaufte sechs der zehn Gegenstände, fuhr dann selbst in den Urlaub und bei seiner Rückkehr erwartete ihn schon die Polizei. Durch diese Umstände habe er die Gelegenheit verpasst, sich nach der Herkunft der Gegenstände zu erkundigen. Aber dass sie gestohlen seien, habe er nicht vermutet, sein Landsmann sei ihm vertrauenswürdig vorgekommen.

Die Rechtsanwältin des Angeklagten argumentierte, ihr Mandant sei seit 2013 in Deutschland und habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Außerdem habe er einen Job, in dem er gut verdiene und es gar nicht nötig, etwas unrechtmäßiges zu tun. Das Schlimme an einer Verurteilung wären nicht die 2500 Euro, die im Strafbefehl verlangt würden, sondern dass er aufgrund des Luftsicherheitsgesetzes wegen dieser Verurteilung gekündigt werde und seinen Job verliere. Die Schuld, die man ihm anlaste, sei jedoch so gering, dass man deswegen keine Existenz zerstören dürfe. Sie schlug eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage vor. Ihr Mandant habe sich die Sache so zu Herzen genommen, dass er vor kurzem mit einem Fahrrad, das er soeben auf dem Flohmarkt erworben hatte, zur Polizei gegangen sei, um abzuklären, dass dieses nicht gestohlen sei. Auf der Inspektion habe man gesagt, er sei der erste, der mit so einem Anliegen gekommen sei.

Die Staatsanwaltschaft zögerte zuerst; es handele sich um zu viele Gegenstände von zu hohem Wert. Sie lenkte dann doch ein, aber unter der Bedingung, dass der Angeklagte den vollen Betrag von 2500 Euro, der im Strafbefehl verlangt wurde, als Geldauflage zahlen sollte. Nach einer kurzen Rücksprache mit ihrem Mandanten willigte dieser dankend in diese Lösung ein. Er werde das Geld gerne zahlen, "mein Job ist wichtiger", sagte er.

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Quelle:
SZ vom 19.07.2019
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