Amtsgericht Erding:Zwei Jahre Haft für Zigarettendieb

2018 wurde in eine Tankstelle in St. Wolfgang eingebrochen. Ein DNA-Abdruck wurde dem Angeklagten nun zum Verhängnis

Von Gerhard Wilhelm, Erding

Ein einziger, sehr guter DNA-Abdruck ist einem 45-jährigen, derzeit in Düsseldorf lebenden Mann zum Verhängnis geworden. Er reichte, um ein Schöffengericht unter Amtsrichter Björn Schindler davon zu überzeugen, dass er im Dezember 2018 aus einer Tankstelle in Sankt Wolfgang Zigaretten im Wert von rund 20 000 Euro gestohlen hat. Da er bereits früher schon Zigarettendiebstähle in größerem Umfang aus Supermärkten im Raum Mühldorf begangen hatte und dafür auch verurteilt wurde, wurde er jetzt wegen schweren Diebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Seit dem 5. November sitzt der Angeklagte in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, dass er in der Nacht vom 18. auf 19. Dezember 2018 über eine aufgebrochene Werkstatttüre in den Verkaufsraum der Tankstelle eingebrochen sein soll. Dort räumte er und eventuell ein Komplize fast den gesamten Bestand an Zigaretten aus. Alle bereits eingeordneten Schachteln - rund 1300 - sowie alle Zigarettenstangen. Zugute kam ihm, dass die Tankstellenbesitzer am 18. Dezember erst eine große Lieferung an Zigaretten erhalten hatten, um für das Geschäft an Weihnachten und Silvester gut gerüstet zu sein. Und da am Abend alles verstaut war und man den Umfang der Lieferung kannte, war eine Schätzung des gestohlenen Warenwertes relativ einfach. Für die Besitzer war der Einbruch kurz vor Weihnachten ein herber Schlag, da der Zigarettenbestand nicht versichert war und sie damit auf dem Schaden sitzen bleiben. Zurück gelassen hatten der oder die Diebe nur losen Tabak sowie Zigarillos.

Die Spurensicherung konzentrierte sich vor allem auf zwei Türen: eine in die Werkstatt und eine von der Werkstatt ins Büro, beziehungsweise den Verkaufsraum der Tankstelle. Im Verkaufsraum hatte man nur an einer Red Bull-Dose eine verwertbare DNA-Spur festgestellt. Ein Abgleich mit Datenbanken ergab aber keinen Treffer. Bei den meisten festgestellten Spuren handelte es ich um sogenannte Mischspuren, wie die ermittelnden Beamten erklärten. Man habe nicht genügend DNA-Material, um sie eindeutig zu bestimmen. Eine Spur, so der aussagende Sachverständige, der die DNA-Abdrücke auswertete, sei so gut gewesen, dass sie "ohne vernünftige Zweifel" dem Angeklagten habe zugeordnet werden können. Ein Treffer aus einer Datenbank mit 867 546 Profilen.

Für den Verteidiger des 45-Jährigen reichte dies aber nicht aus. Eine einzige Spur an einem Türgriff, von dem die Polizei nicht mehr genau sagen könne, um welche Tür es sich handle, sei ein zu geringes Indiz. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA seines Mandanten über eine "Sekundärübertragung" dorthin gekommen sei. Zum Beispiel über einen Handschuh, der dem Angeklagten einmal gehört habe, jetzt aber der wahre Dieb benutzt habe bei der Tat. Schließlich gebe es am eigentlichen Tatort, dem Verkaufsraum noch eine DNA-Spur, nur sei die Person in keiner Datenbank verzeichnet. Und im Zweifelsfall sei für den Angeklagten zu entscheiden. Er forderte Freispruch.

Das Schöffengericht schloss sich aber der Meinung der Staatsanwältin an. Da der Sachverständige eine Sekundärübertragung so gut wie ausgeschlossen hatte, müsse der Angeklagte vor Ort gewesen sein. Zudem passe die Tat ins Muster von früheren Einbrüchen und Diebstählen - auch, wenn die Verurteilung auf Bewährung aus dem Jahr 2013 stamme. Amtsrichter Schindler wertete zudem zu Ungunsten des Mannes, dass er kein Geständnis abgelegt hatte, die Schadensumme sehr hoch sei und dass die frühere Verurteilung ihn nichts gelehrt habe.

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