Amtsgericht Erding:Verräterischer Chatverlauf

Ein 59-jähriger Mann wird wegen Besitz von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein IT-Sachverständiger hatte die gelöschten Dateien auf der Festplatte wiederhergestellt

Von Gerhard Wilhelm, Erding

Richter Andreas Wassermann schloss sich dem Gutachter und der Staatsanwältin an: Man habe zwar nur ein einziges Bild auf dem Rechner des Angeklagten gefunden, das sich eindeutig der Kinderpornografie zuzuordnen ließ. Doch ein gelöschter Chatverlauf, den der IT-Sachverständige wiederhergestellt hatte, widerlegte die Behauptung des Angeklagten, er habe das Bild nicht bewusst abgespeichert, als Ausrede. Der Chat sei "obszön", "widerwärtig" und "menschenverachtend", sagte Richter Wassermann. Der 59-Jährige hat demnach explizit die Bilder angefordert und später wohl weitergegeben. Er wurde unter anderem wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, zu denen juristisch auch Fotos gehören, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze zu je 130 Euro, insgesamt also knapp 12 000 Euro verurteilt.

Auf die Spur des Mannes aus dem Landkreis Erding ist die Polizei durch einen anderen Fall in der kinderpornografischen Szene gekommen, berichtete ein Beamter der Kriminalpolizei Erding. Die Kollegen in Ansbach hätten bei der Auswertung eines Yahoo-Chats den Namen des Angeklagten gefunden. Anfang Februar 2018 wurde seine Wohnung durchsucht und ein Smartphone, ein PC, ein Laptop und ein Netbook beschlagnahmt, außerdem ein Vorderladergewehr und ein Springmesser. Letzteres brachte ihm noch eine Anklage wegen Verstoß gegen das Waffengesetz ein, was bei der Strafe einen geringeren Einfluss hatte, da das geerbte Messer wohl seit Jahren nur in einer Schublade gelegen hatte.

Ein IT-Forensiker untersuchte alle Datenträger. Bei einer automatisierten Suche wurde er nicht fündig, aber bei der manuellen Durchsuchung auf dem Netbook. Nur das Bild mit der eindeutig sexuellen Pose des Kindes war direkt auf dem Rechner. Löschprogramme hatten zwar Dateien in allgemeinen Ordnern auf der Festplatte gelöscht, wie der Sachverständige erklärte, nicht aber die Fotos, die von dem Yahoo-Messenger automatisch in seinem eigenen Programmverzeichnis abgelegt werden. Drei weitere Fotos waren als Link, als digitale Verknüpfung zu einem Server, einem Online-Speicher, aufzufinden.

Nicht verhindern konnte der Verteidiger, dass der Gutachter einen wiederhergestellten Chat aus dem September 2015 auszugsweise vorlas. Für Richter Wassermann zeigte dieser den Vorsatz des Angeklagten, sich bewusst die Fotos auf dem Rechner geladen zu haben. Darin versendete der Angeklagte Links zu Fotos und forderte die Gegenseite auf, ebenfalls Fotos zu senden. Was beide darüber geschrieben haben, was sie mit den jungen Mädchen machen wollten, sei "ordinär und menschenverachtend", sagte der Gutachter.

Für den Verteidiger war damit trotzdem nicht bewiesen, dass sein Mandant bewusst das eine Foto abgespeichert habe - das sei im Hintergrund automatisch erfolgt. Zudem zeige das Foto nur Kinderpornografie "am unteren Rand". Auch der Angeklagte beteuerte, dass er zwar vielleicht im Chat das Foto bekommen habe, aber nicht abgespeichert habe, weil er es gar nicht erst gewollt habe.

Das sahen die Staatsanwältin und der Richter anders. Für den Angeklagten würden nur zwei Dinge sprechen: Er habe den Besitz des einen Fotos eingeräumt und sei bisher nicht straffällig geworden. Der Chat zeige jedoch "die persönliche Einstellung" des Angeklagten und die sei "nicht in Worte zu fassen", sagte die Staatsanwältin. Sie forderte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 130 Euro, während der Verteidiger für maximal 50 Tagessätze plädierte - und eigentlich eher eine Einstellung des Verfahrens als angemessen sah.

Richter Wassermann hatte "nicht den geringsten Zweifel", dass der Angeklagte sich bewusst die Bilder angesehen und abgespeichert hatte. Auch Posingfotos stellten einen Missbrauch von Kindern dar und leisteten durch ihren Besitz der Kinderpornografie Vorschub. Mit 90 Tagessätzen blieb das Urteil gerade noch unter der Grenze, ab der man vorbestraft ist, damit der 59-Jährige nicht seine Arbeitsstelle verliert. "100 Tagessätze wären aber auch angemessen gewesen", sagte der Richter.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: