Amtsgericht Erding:Exhibitionist muss 3200 Euro zahlen
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Der Richter geht von einer geringen Schuld des Angeklagten aus und stellt das Verfahren gegen eine Geldauflage ein.
Wegen einer exhibitionistischen Handlung im Erdinger Hallenbad muss ein 51-jähriger Angeklagter 3200 Euro zahlen. Das Verfahren wurde nach Paragraf 153 der Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses sah Amtsrichter Andreas Wassermann nur bedingt gegeben, da der Mann sein Glied nur unter Wasser manipuliert habe. Dass es nur eine Gelauflage statt eine Geldstrafe wurde - das Gesetz sieht alternativ dazu sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor - verdankt der 51-Jährige seinem Geständnis, dem Umstand, dass er bislang nicht vorbestraft ist, und einem Rechtsgespräch zwischen seinem Anwalt, der Staatsanwältin und dem Richter.
Geschehen soll der Vorfall im Januar diesen Jahres sein. Der Angeklagte soll mit einer Hand seine Badehose heruntergezogen und mit der anderen Hand an seinem Glied gespielt haben. Da hatte eine Frau bemerkt und bei der Polizei Anzeige erstattet, womit das Verfahren in Gang geriet. Zu einer Aussage der Frau und einer Freundin sowie eines Polizisten kam es aber nach dem Rechtsgespräch nicht mehr, da nach dem Geständnis ihre Aussagen zur Wahrheitsfindung nicht mehr nötig waren. Was zwischen Staatsanwältin, Verteidiger und Amtsrichter im Nebenraum besprochen wurde, blieb größtenteils unbekannt.
Der Angeklagte leidet an einer psychischen Zwangsstörung
Richter Wassermann sagte bei der Begründung seines Urteils, dass der Angeklagte unter einer psychischen Zwangsstörung leide, weswegen er in therapeutischer Behandlung sei, und dass er sich vielleicht bei dem Vorgang einem "Reinigungsritual" hingegeben habe. Da alles unter Wasser stattgefunden habe, sei die Situation der Erregung öffentlichen Ärgernisses fraglich. Da er sich aber wegen der Manipulation seines Gliedes voll umfänglich geständig zeigte, wurde letztlich das Verfahren eingestellt. Dies ist möglich, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht zur Überzeugung kommen, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein weiteres öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Eine Geldauflage an das Frauenhaus reiche aus, um "das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen".