Agentur für Arbeit:Beschäftigung von Schwerbehinderten

Unternehmen mit durchschnittlich 20 Beschäftigten und mehr sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dies gilt auch für Unternehmen, die im vergangenen Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2020 wird nun überprüft, wie die Agentur für Arbeit mitteilt. Deshalb sollten beschäftigungspflichtige Arbeitgeber unbedingt daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2021 ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik "Download" zur Verfügung oder kann als CD unter der Rubrik "Service" bestellt werden. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenfalls über die Software berechnet werden. Für weitere Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung können sich Arbeitgeber unter der Telefonnummer 0800/455 55 20 an ihre Agentur für Arbeit wenden.

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