Einstweilige Anordnung:Freistaat darf angehenden Lehrer nicht an Ausbildung hindern

Behörden verweigerten dem 34-Jährigen eine Hospitation, weil er früher zwei linken Gruppen angehörte. Nun stellt das Verwaltungsgericht klar: Ganz so einfach geht das nicht.

Von Jakob Wetzel

Im Ringen um seine aus politischen Gründen blockierte Ausbildung hat der verhinderte Mittelschullehrer Benedikt Glasl einen ersten Erfolg erstritten. Das Bayerische Verwaltungsgericht hat per einstweiliger Anordnung entschieden, dass er zunächst bis zum Ende des Schuljahres weiter in seiner Schule hospitieren darf. Die Regierung von Oberbayern hatte ihm dies Ende Februar verwehrt, nachdem sie ihn als mutmaßlichen Linksextremisten als Referendar abgelehnt hatte. Jetzt darf der 34-jährige Münchner seine Ausbildung vorläufig fortsetzen.

Ob er Referendar wird, ist damit noch nicht entschieden. Doch die Richter lassen wenig Zweifel daran, was sie von dem Vorgang halten. Sie argumentieren, Glasl habe einen Anspruch auf seine Ausbildung und könne nicht einfach aus dieser herausgerissen werden. Glasls Anwalt Gerd Tersteegen erklärte, er begrüße die "schnelle, rechtmäßige und von menschlichem Verständnis getragene Entscheidung" der Richter.

Wie berichtet, wirft die Bezirksregierung Glasl unter Berufung auf das Landesamt für Verfassungsschutz vor, er habe sich in zwei verfassungsfeindlichen linken Gruppen betätigt und sich danach nicht glaubwürdig von linksextremistischen Ansichten distanziert, daher könne er kein Referendar, also kein Beamter auf Widerruf werden. Denn seit dem Kalten Krieg, insbesondere seit dem sogenannten Radikalenerlass von 1972, muss jeder Staatsdiener die Gewähr bieten, stets für die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes einzutreten.

Tatsächlich hatte sich Glasl 2012 im Sozialistisch-demokratischen Studierendenverband (SDS) und in der "Linksjugend Solid" unter anderem gegen Studiengebühren eingesetzt. Die Gruppen, Hochschul- und Jugendorganisationen der Partei Die Linke, werden vom Verfassungsschutz beobachtet. Glasl hatte daraufhin zwar die zuständige Regierung von Oberbayern in einem Gespräch von seiner Verfassungstreue überzeugt.

Nach Rückfragen bei Verfassungsschutz und Kultusministerium lehnte ihn die Regierung aber trotzdem ab - und das, obwohl die Behörde in solchen Fällen laut Bundesverfassungsgericht nicht nach Aktenlage, sondern nach ihrem persönlichen Eindruck entscheiden muss. Deshalb klagt Glasl derzeit gegen seine Ablehnung. Zuletzt haben sich neben der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft auch die Linkspartei sowie der Dachverband der deutschen Studierendenschaften mit ihm solidarisiert.

Die Richter führen in ihrem Beschluss nun drei Argumente an. Erstens heißt es, das Grundgesetz garantiere jedem Deutschen die freie Berufswahl und den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Lehrerausbildung sei ein staatliches Monopol; auch wenn er ihn nicht verbeamte, müsse der Freistaat Glasl daher einen "gleichwertigen, nicht diskriminierenden" Vorbereitungsdienst bereitstellen, gegebenenfalls als Angestellter - und wenn er darauf Anspruch habe, dürfe man ihm auch eine Hospitation nicht verwehren.

Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Glasl die Schüler gegen die Verfassung aufbringe. Und drittens könne der Staat einem Bewerber nicht erst die Hospitation für einen längeren Zeitraum gestatten und diese dann aufheben. Das bisher in der Ausbildung Geleistete werde sonst "weitgehend wertlos".

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