Sie beim Sex zu töten, sei „der geilste Kick der Welt“, habe der Angeklagte gedroht. Das jedenfalls hat das Opfer gegenüber der Polizei wenige Stunden nach der Tat angegeben. „Bitte lass’ mich am Leben, ich bleib’ bei dir“, habe sie ihn angefleht. Vor Gericht ist die 41‐Jährige, die mittlerweile in Nordrhein-Westfalen lebt, nicht erschienen. Trotz vielfältiger Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, die „polytox süchtige“ Frau zu einer Aussage am Münchner Landgericht zu bewegen, räumte der Vorsitzende Richter Thomas Bott beim Prozessauftakt vergangene Woche ein.
Die Vernehmung der 41‐Jährigen am 22. Juli vergangenen Jahres hatte die Polizei mit einer Videokamera aufgezeichnet. Der im Gerichtssaal abgespielte Ton bestätigte die Einschätzung der Vernehmungsbeamtin der Erdinger Kriminalpolizei, dass die Befragung der offenbar unter Drogeneinfluss stehenden Frau „nicht einfach war“. Mehrfach musste sie ermahnt werden, nicht einzuschlafen. Ihre Sprache war verwaschen und ihre Gefühlsschwankungen während der 40-minütigen Aufzeichnung extrem.
Manche der Prozessbeteiligten, die sich das Video auf einem Laptop ansahen, schmunzelten, anderen war ihr Mitleid mit der Drogenabhängigen anzusehen. Vier Tage vor der Tat habe ihr Freund sie in Frankfurt am Main aus dem Gefängnis abgeholt, wo sie dreieinhalb Monate eingesessen habe, erzählte die 41‐Jährige. Anschließend habe der Einzelhandelskaufmann, den sie ein halbes Jahr zuvor auf dem Straßenstrich kennengelernt habe, Kokain besorgt und sie zur Substitution gebracht.
Dass er sie nach Grafing zu einer Drogenstelle fuhr, hat der Angeklagte bestätigt. Drogen habe er ihr aber nicht besorgt, ganz im Gegenteil: Er habe sie von den Drogen wegbringen wollen. Das Gericht hat sich der Version des Angeklagten angeschlossen – und daraus das Motiv für die Tat abgeleitet. Nach drei Tagen „Drogenparty“ habe der Angeklagte realisiert, dass sein „Projekt“, seine Freundin in sein „bürgerliches Leben zu integrieren“, gescheitert war, stellte Richter Bott bei der Urteilsbegründung am Donnerstag fest. Deshalb sei die „Retter-Opfer-Beziehung in eine Aggressor-Opfer-Beziehung umgeschlagen“.
Der Angeklagte würgte seine Freundin vier Mal in Intervallen von jeweils 20 Sekunden
Anlass für die Tat sei die „affektiv geladene Situation“ am Vorabend gewesen, erklärte der Vorsitzende. Was dazu geführt hat, sei unklar: Denkbar sei, dass die Frau, die „sämtliche Suchtmittel kreuz und quer“ eingenommen habe, frustriert war, weil „das Crack ausgegangen war“. Denkbar sei aber auch, dass sie dem Angeklagten ankündigte, ihn zu verlassen, nachdem er zugegeben hatte, Pornos mit Kindern zu schauen, was sich übrigens nicht bestätigt hat. Fest steht, dass der kräftige Einzelhandelskaufmann in seiner Anzinger Kellerwohnung seine Freundin viermal gewürgt hat – in Intervallen von jeweils 20 Sekunden.
Dass er dies mit Tötungsvorsatz und in einer Weise getan hat, die geeignet war, die 41-Jährige lebensbedrohlich zu verletzen, hat selbst Verteidiger Markus Brunner eingeräumt. Als sich dann jedoch seine Freundin eingenässt habe, habe sein Mandant „es mit der Angst zu tun“ bekommen und von ihr abgelassen, war sich der Anwalt in seinem Plädoyer sicher. Was viele nicht wissen: Solange eine Straftat noch nicht vollendet ist, kann der Täter strafbefreiend zurücktreten. In den meisten Fällen reicht es dafür aus, die weitere Tatausführung freiwillig aufzugeben. Das habe der Angeklagte getan, nachdem er seine Freundin „bis zum Urinabgang gewürgt“ hatte, sagte Bott.
Übrig blieb die gefährliche Körperverletzung, die mit dem beidhändigen Zudrücken am Hals bereits vollendet war. Weil das Opfer keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten hat und der Einzelhandelskaufmann nicht vorbestraft ist, hielt die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen. Die Strafe liegt innerhalb des beim Prozessauftakt abgesprochenen Strafrahmens. Zwar mache die Strafkammer „normal keine Verständigung in Schwurgerichtssachen“, hatte Bott damals klargestellt. Ohne gerichtliche Aussage der Hauptbelastungszeugin, die zudem bei der Tat „höchstgradig intoxikiert war“, wäre die Beweisführung jedoch schwierig geworden.


