Das berühmt berüchtigte Hornberger Schießen könnte man jetzt wieder bemühen, um eine Metapher zu finden für den Ausgang der Affäre um die AfD-Wahllisten aus Vaterstetten. Indes wäre es wohl nicht ganz zutreffend, denn auch wenn es von der Geschichte mehrere Variationen gibt, am Ende ging sie für die Hornberger stets nicht so gut aus. Das kann man hier gerade nicht behaupten, sowohl der von AfD-Mann Manfred Schmidt als auch der von seinen Kontrahenten vorgebrachte Kanonendonner verpuffte nun ohne jede Konsequenz. Was leider auch nicht anders zu erwarten war.
Die Vorwürfe wogen zwar durchaus schwer: Betrug auf der einen, Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten auf der anderen Seite. Doch schon damals konnte man Zweifel haben, wie sich dies beweisen lassen sollte. Hatte Schmidt seinen - nach deren eigenen Angaben - unfreiwilligen Kandidaten wirklich Blanko-Formulare vorgelegt und behauptet, diese seien für etwas anderes als eine Kandidatur auf der AfD-Liste bestimmt? Hatte wirklich jemand - vielleicht sogar aus den Reihen des Rathauspersonals - Einfluss auf AfD-Kandidaten ausgeübt, damit sie ihre Bewerbung zurückziehen? Und bedingte die Bejahung des ersten Sachverhalts vielleicht die Begehung des zweiten? Mit Sicherheit beantworten lassen hätten sich diese Fragen wohl nur, wenn einer der Beteiligten ein Geständnis abgelegt hätte - was nun aber wirklich nicht zu erwarten war. Insofern kann man den Ermittlern auch keinen Vorwurf machen, dass sie zur Aufklärung nichts beitragen konnten - die Fehler wurden anderswo gemacht und sind längst nicht behoben.
Denn die Affäre resultiert letztlich aus Unzulänglichkeiten des Systems. Etwa der Möglichkeit, als Kandidat für eine Wahl aufgestellt zu werden, ohne dies bei einer Nominierungsveranstaltung persönlich kundtun zu müssen. So konnte die AfD ihre Nominierungen im kleinsten Kreis und ohne die Nominierten durchführen, was zwar durchaus verdächtig, aber eben nicht illegal ist. Weshalb sich die Vaterstettener AfD-Affäre auch jederzeit und überall wiederholen könnte, solange diese Regelung nicht geändert wird. Was spräche gegen eine Anwesenheitspflicht der Listenkandidaten bei der Nominierungsversammlung? Wer sich wirklich für ein politisches Mandat interessiert, kann dafür doch auch einmal einen Abend opfern - bei Wahlerfolg dürfte es ohnehin nicht der einzige bleiben. Ebenfalls möglich wäre eine Art öffentliche Aushangpflicht der Wahllisten, bevor diese offiziell werden. Persönlichkeitsschutz scheidet als Hindernis jedenfalls aus, schließlich stehen die Kandidaten danach ohnehin mit ihren Namen in der Öffentlichkeit des Wahlkampfes.
Dass diese Änderungen in absehbarer Zeit kommen werden, ist indes sehr unwahrscheinlich. Dazu ist der Handlungsdruck auf den Gesetzgeber offenbar einfach zu gering und die damit verbundene Arbeit wohl zu groß. Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer und eine Affäre noch keine Wahlrechtsreform.