Dauerproblem:Straße ohne Ablenkung

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An dieser Stelle neben der Bundesstraße in Kirchseeon soll ein Werbeplakat aufgestellt werden. (Foto: Andreas Junkmann)

Die Kirchseeoner Werbesatzung ist in Teilen unwirksam. Dennoch kann die Gemeinde ein Plakat an der B304 nun verhindern.

Von Andreas Junkmann, Kirchseeon

Es liegt in der Natur der Sache, dass Werbung eine gewisse Außenwirkung haben muss. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, wo genau das entsprechende Plakat steht, sondern, wie gut es von einem anderen Standort aus zu sehen ist. Im juristischen Sinne gilt diese Kausalität jedoch nicht, wie nun bei einem Ortstermin des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Kirchseeon deutlich wurde. Die Marktgemeinde ist kein unbekanntes Pflaster für die Münchner Richter, schließlich waren sie in den vergangenen Jahren bereits mehrfach in Sachen Werbeflächen dort unterwegs. Jeweils in der Kritik stand dabei die von der Gemeinde erlassene Werbesatzung, die nach Ansicht der Juristen nicht mal das Papier wert ist, auf dem sie gedruckt ist.

Das Gericht kritisiert seit Jahren die Kirchseeoner Werbesatzung

"Zu der Satzung sag' ich nichts mehr", kommentierte Richterin Cornelia Dürig-Friedl spitz an die Adresse der Kirchseeoner Bauamtsleiterin Silke Mohs. In dem von der Marktgemeinde erlassenen Schriftstück nämlich ist festgelegt, dass Werbeanlagen jeder Art generell verboten sind. "Wir erzählen hier schon seit vielen Jahren, dass das nicht geht", sagte Dürig-Friedl, die sich im aktuellen Fall mit einer Werbefläche unmittelbar an der Bundesstraße befassen musste. Für deren Errichtung hatte die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert, woraufhin der Bauherr vor Gericht gezogen ist.

Das Argument des Rathauses, die Werbesatzung würde mit ihrem pauschalen Verbot dem Bau entgegenstehen, ließen die Verwaltungsrichterinnen jedoch nicht gelten. "Die Regel ist seit Jahren unwirksam", so Dürig-Friedl. Viel gewichtiger sei dagegen, dass das Plakat zwar von der Bundesstraße aus zu sehen sein soll, allerdings auf einer Fläche im allgemeinen Wohngebiet nebenan stehen würde. Dort jedoch sei Gewerbe - und darunter fällt eine Werbefläche - nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Entscheidung, ob die Plakattafel aufgestellt werden darf, liegt nun also doch wieder bei der Gemeinde.

Dass die Werbung an der Bundesstraße tatsächlich errichtet werden darf, ist deshalb auch mehr als unwahrscheinlich. Denn im Rathaus ist man von dieser Idee seit jeher wenig begeistert. Dort will man sich ohnehin demnächst um eine ordentliche Werbesatzung kümmern, Bauamtsleiterin Mohs jedenfalls gelobte Besserung: "Das Thema liegt schon bei mir auf dem Tisch."

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