Glonn:Nonnen gewinnen Rechtsstreit gegen Landratsamt

Glonn: Bei einer Besichtigung des Kindergartens gab das Verwaltungsgericht den Nonnen Recht. Ein Bauforscher ist nicht nötig.

Bei einer Besichtigung des Kindergartens gab das Verwaltungsgericht den Nonnen Recht. Ein Bauforscher ist nicht nötig.

(Foto: Peter Hinz-Rosin)

Verwaltungsgericht: Zinneberger Schwestern brauchen keinen Bauexperten.

Von Wieland Bögel, Glonn

Die Schwestern vom Guten Hirten auf Schloss Zinneberg müssen nicht auf eigene Kosten einen Bauforscher engagieren. Die entsprechende Anordnung des Landesamtes für Denkmalpflege, zu einem kleineren Umbau einen Experten beizuziehen, wurde nun vom Verwaltungsgericht München gekippt.

Die Kammer unter Vorsitz von Richterin Cornelia Dürig-Friedl sah dafür gleich mehrere Gründe. Der erste und ganz praktische ist, dass die Umbauten längst abgeschlossen sind. "Die Anordnung hat sich damit erledigt", so die Vorsitzende nach einer Besichtigung der Örtlichkeiten. Auch die Vertreter des Denkmalschutzes stimmten zu, dass eine nachträgliche Bestellung eines Experten nicht sinnvoll sei.

Historische Bausubstanz ist beim Umbau nicht verloren gegangen, auch darin waren sich alle Beteiligten einig. Denn es wurden lediglich eine in den Neunzigerjahren für die Kindergartenküche eingezogene Trockenbauwand und ein Garderobenschrank im Gang entfernt. Außerdem wurden die alten Toiletten des Kindergartens auf Erwachsenengröße umgebaut.

Dokumentationen auf Kosten des Bauherren sind unzulässig

Aber die Forderung nach einer Expertenbegleitung sei auch generell unzulässig. "Hier wurden Auflagen ohne Rechtsgrundlage erlassen", so Dürig-Friedl. "Dass jemand auf Kosten des Bauherren eine Dokumentation erstellt, um historische Pläne zu vervollständigen, das gibt das Gesetz nicht her." Zwar könnte die Behörde prüfen, ob eine Maßnahme mit dem Denkmalschutz vereinbar sei. Aber dies sei nach Angaben der Denkmalschützer ohnehin geschehen und es sei auch eine Erlaubnis zum Umbau erteilt worden.

Die von den Denkmalschützern vorgebrachten Argumente für die Beteiligung des Experten ließ das Gericht nicht gelten. Denn dieser sollte eben nicht beurteilen, ob der Umbau genehmigungsfähig ist, sondern für das Denkmalamt die Pläne des historischen Gebäudes auf den neuesten Stand bringen.

Zu guter Letzt sei die Anordnung von der falschen Stelle gekommen, befand das Gericht. Denn, wenn überhaupt, hätte nicht das Landesamt für Denkmalpflege, sondern die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt die Anordnung erlassen müssen - diese hatte jedoch keinen Anlass für Auflagen für den Umbau gesehen. Das Verfahren wurde mit Einverständnis aller Beteiligten eingestellt. Die entstandenen Kosten trägt der Beklagte, der Freistaat Bayern.

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