Verhandlung zu Bruck:Erste Klage gegen Windrad abgewiesen

Verhandlung zu Bruck: Hans Zäuner (links) und Werner Stinauer von der Osterkling GmbH an dem geplanten Standort.

Hans Zäuner (links) und Werner Stinauer von der Osterkling GmbH an dem geplanten Standort.

(Foto: Hinz-Rosin)

Privatleute setzen sich mit ihren Argumenten vor dem Verwaltungsgericht nicht durch. Ob die Anlage gebaut werden darf, ist aber weiter unklar. Das Verfahren des Landesbundes für Vogelschutz dauert an.

Von Barbara Mooser, Bruck/München

Noch kurz vor der Verhandlung hatten Hans Zäuner und Werner Stinauer gehofft, dass ausgerechnet der Jahrestag des Tschernobyl-Unglücks ein guter Tag für die erneuerbaren Energien werden könnte. Doch eine abschließende Entscheidung darüber, ob ein lange geplantes Windrad nahe des Weilers Hamberg gebaut werden darf, fiel auch an diesem Tag vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts München nicht.

Strittig ist nach wie vor, ob der wirtschaftliche Ertrag rechtfertigt, dass durch die Anlage seltene Vögel sterben könnten. Hier wollen die Anwälte beider Parteien - des Landesbundes für Vogelschutz (LBV) und der Osterkling GmbH, die das Windrad bauen will - weitere Fakten nachliefern. Eine private Klage eines Ehepaares gegen das Windrad wurde hingegen abgewiesen.

Diskussionsfreude der Beteiligten zieht Verhandlung in die Länge

Wie schon beim ersten Verhandlungstermin im Januar stieg das Gericht unter dem Vorsitz von Präsidentin Andrea Breit tief in die Materie ein - zur Länge des Verfahrens trug auch bei, dass sich die Beteiligten, wie Breit mehrmals anmerkte, "sehr diskussionsfreudig" zeigten. So ging es unter anderem um das Flugverhalten des Rotmilan und um die Frage, wie gefährdet der seltene Vogel ist, wenn er sich von seinen Brutplätzen aus auf Nahrungssuche begibt. Hierzu waren verschiedene Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Vor allem aber ging es um den Baumfalken, der nach einhelliger Meinung aller beteiligter Ornithologen durchaus gefährdet wäre - dass somit eine "Verletzung des Tötungsverbots" vorläge, wie es im Juristendeutsch heißt. Ein Bau der Anlage könnte dennoch erlaubt werden, sofern ein "überwiegendes öffentliches Interesse" vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn das Windrad vergleichsweise viel erneuerbare Energien produziert, 60 Prozent dessen, was mit einem bestimmten Anlagetyp maximal produziert werden könnte, gilt hier als Grundlage.

Während die Firma Osterkling davon ausgeht, dass am Standort knapp 64 Prozent des Referenzbetrags erzielt werden könnten, sehen das die Gegner vom Landesbund für Vogelschutz ganz anders. Sie argumentierten, dass allein die Tatsache, dass das Windrad in einer waldigen Gegend stünde, die Berechnungen deutlich nach unten korrigieren müsste. Hinzu kämen Zeiten, in denen das Windrad beispielsweise wegen Wartungsarbeiten oder schlechten Wetterbedingungen nicht läuft oder auch eine mögliche Nachtabschaltung aus Lärmschutzgründen. Nach Kalkulation des LBV könnte der Ertrag sogar nur bei knapp über 50 Prozent liegen.

Die Aussagen des Gutachters erscheinen der Richterin nicht plausibel

Fachmann gegen Fachmann also - die Richterin äußerte sich zu den unterschiedlichen Erkenntnissen zwar nicht abschließend, sagte aber, sie wolle "nicht verhehlen", dass sie die Aussagen des von der Firma Osterkling beauftragten Gutachters "nicht unplausibel" finde. Ohnehin zeichnete sich zu diesem Zeitpunkt bereits ab, dass beide Parteien nochmals Argumente für ihre jeweiligen Positionen nachlegen wollen, dazu haben sie jetzt bis zum 20. Mai die Gelegenheit. Die öffentliche Verhandlung wird dann aber nicht nochmals fortgesetzt, das Gericht wird angesichts der Akten entscheiden - voraussichtlich Ende Mai.

Abgewiesen wurde hingegen der Prozess eines Ehepaars aus Obereichhofen, das verschiedene Gründe gegen das Windrad angeführt hatte: Es habe durch seine Nähe "bedrängende Wirkung", auch Gesundheitsgefährdung durch Infraschall und tieffrequenten Schall sei zu befürchten. Überdies müsste nach Ansicht des Ehepaars auch die 10H-Regelung für das Projekt gelten. Zwar sei der Antrag vor der Einführung der neuen Regelung genehmigt worden, doch seien die Antragsunterlagen nicht ansatzweise vollständig gewesen, so das Argument.

Rechtlich sticht nach Einschätzung des Gerichts keines der Argumente der privaten Kläger. Die Aussagen zur Gefährdung durch Schall seien "nicht substanziert genug"; von einer bedrängenden Wirkung sei in einer Entfernung von 840 Metern nicht auszugehen, so sehe es auch das Bundesverwaltungsgerichts. Auch die 10H-Regelung könne nicht als Hinderungsgrund herangezogen werden, weil es sich um eine städtebauliche Regel handle, die keinen sogenannten "Drittschutz" entfalte. Ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung vollständig waren, spiele daher gar keine Rolle.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: