Süddeutsche Zeitung

Aus dem Amtsgericht Ebersberg:Besitz ja, Verbreitung nein

Kinder- und Jugendpornografie: 44-Jähriger zu Geldstrafe verurteilt

Von Jörg Lehne, Ebersberg

Zu Beginn des Prozesses am Ebersberger Amtsgericht stand für den Angeklagten viel auf dem Spiel: Ihm wurde Besitz und Verbreitung kinder- sowie jugendpornografischer Inhalte vorgeworfen. Mit dem Nachweis des zweiten Teils der Anklage, nämlich der Verbreitung, tat sich die Staatsanwaltschaft jedoch schwer.

Worüber sich nicht zu streiten lohnt: Auf den Datenträgern des 44-jährigen Angeklagten wurden mehr als hundert abrufbare Dateien mit kinder- und jugendpornografischem Inhalt gefunden. Der Verteidiger räumte denn auch ein, dass ein Besitz bezüglich der "zugriffsbereit gefundenen Dateien" durchaus vorlag. Dateien gleichen Inhalts soll der Angeklagte zudem über eine Internetplattform verbreitet haben. Hinsichtlich dieses Vorwurfs ergaben sich vor Gericht jedoch schnell Ungereimtheiten.

Unklar blieb bis zuletzt, worauf sich der Vorwurf überhaupt gründete. In der Regel kommt man Tätern auf die Schliche, indem die IP-Adresse zurückverfolgt wird, die zum Zeitpunkt des Uploads inkriminierter Inhalte auf der Plattform verwendet wird. Eine rechtzeitige Nachfrage beim Telekommunikationsanbieter kann den tatsächlichen Urheber der Dateien ergeben. Das Timing ist hier jedoch in der Regel entscheidend, denn die meisten Internetnutzer verwenden dynamische IP-Adressen, die spätestens nach 24 Stunden neu vergeben werden. Bei manchen Usern erfolgt eine Neuzuordnung sogar noch viel öfter. Dem in Frage stehenden Tumblr-Account konnten innerhalb eines Tages drei verschiedene IP-Adressen zugeordnet werden. Die Vergabe erfolgte also sehr dynamisch. Trotzdem ließ man sich bei der Ermittlung Zeit: Erst am Tag darauf erfolgte der Abruf durch den Ermittlungsbeamten.

Als ebenso fraglich erwies sich die konkrete Einordnung der Inhalte: Denn weder der Akte, noch dem Gutachten des Sachverständigen konnte entnommen werden, wie viele der vermeintlich hochgeladenen Dateien kinderpornografischen Inhalts waren, also sexuelle Darstellungen von Personen unter vierzehn Jahren zeigten, und wie viele als jugendpornografisch einzuordnen sind. Der Unterschied zeigt sich für den Angeklagten vor allem im Strafmaß.

Schließlich musste man sich bei der Verhandlung am Ebersberger Amtsgericht mit einer Inaugenscheinnahme behelfen, bei der Richterin, Verteidiger und Staatsanwalt die mehr als hundert Bilddateien sichteten. Letztenendes knickte der zweite Anklagepunkt ein, jedoch nicht wegen der Fragezeichen, die das Ermittlungsverfahren aufgeworfen hatte. Vielmehr falle das gesichtete Material in der Strafwürdigung neben dem unbestrittenen Tatvorwurf des Besitzes nur noch unmerklich ins Gewicht, lautete das Fazit des Gerichts. Die Verhandlung endete für den Angeklagten mit einer Strafe von 120 Tagessätzen á 100 Euro wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften.

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Quelle:
SZ vom 12.05.2021
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