GerichtsurteilGefahr in der Garage: Besondere Warnung erforderlich

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In einer Duplex-Garage einer Wohnanlage wurde ein Auto beschädigt (Symbolfoto).
In einer Duplex-Garage einer Wohnanlage wurde ein Auto beschädigt (Symbolfoto). (Foto: IMAGO/xdstaerkx)

Technische Tücken einer Duplex-Garage in einer Wohnanlage führen zu Schäden an einem BMW. Der Fahrer klagt vor dem Amtsgericht München und bekommt recht.

Von Andreas Salch

Technik hat manchmal ihre Tücken auch die von Duplex-Garagen, wie ein Fall zeigt, mit dem sich jetzt ein Zivilgericht am Amtsgericht München beschäftigen musste. Der Kläger in dem Verfahren hatte für seinen Wagen, einen BMW, in der Garage einer Wohnanlage in München gleich beide Ebenen eines Duplex-Stellplatzes mit Rolltor gemietet. Und zwar deshalb, weil er nicht auf einen weiteren Nutzer Rücksicht nehmen wollte. Seinen Wagen konnte er somit stets auf die obere Ebene stellen.

Die Duplex-Garage des Klägers wies allerdings eine technische Besonderheit auf, von der er zunächst nichts wusste. Sobald nämlich jemand die Ebenen der Duplex-Garage direkt neben seinem Stellplatz hob oder senkte, setzte sich auch die Ebene in Bewegung, auf der sein BMW stand. Der Wagen wurde also nach oben gehoben. Ein Hinweis auf diese Eigentümlichkeit in der Bedienungsanleitung der Anlage fehlte. Da für die Wartung der Duplex-Stellplätze die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig ist, war sie die Beklagte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht.

Nachdem lange nichts passiert war, stellte der BMW-Fahrer eines Tages fest, dass das Stufenheck seines Wagens demoliert war. Er ging davon aus, dass das vom Rolltor an seinem Stellplatz herrührte. Denn dieses wies ähnliche Schäden auf wie an seinem Pkw. Von dem Problem, dass sich die Ebenen seiner Duplex-Garage auch in Bewegung setzen, wenn die Anlage neben seinem Stellplatz betätigt wird, wusste er nichts.

Ebenso war ihm nicht bekannt, dass es besser sei, das Rolltor zu schließen, ehe die Ebene mit einem geparkten Wagen nach oben gefahren wird. Genau das hatte der BMW-Fahrer bis dato nicht gemacht. Er hatte ja beide Plätze gemietet, stets eben geparkt und das Rolltor offen gelassen. Dass sein Wagen dort nicht schon viel früher angestoßen war, erklärte er sich damit, dass er sonst rückwärts eingeparkt hatte, wodurch der Abstand seines Pkw zu dem zusammengefahrenen Rolltor hin größer war.

Den Schaden, der an dem BMW entstanden war, bezifferte eine Fachwerkstatt auf 3891 Euro. Da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen weigerte, verklagte sie der BMW-Fahrer auf Schadenersatz. Das Amtsgericht gab ihm recht und begründete dies damit, dass der Schaden am Stufenheck seines Wagens auf „unterlassene Hinweispflichten“ zurückzuführen sei.

In seinem Urteil weist das Gericht darauf hin, dass bei einer „Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage“, die das Gewicht eines Autos bewegen könne, zwar „nicht auf jede Gefahr hingewiesen“ werden müsse. Im vorliegenden Fall habe jedoch eine „besondere Gefahrenquelle“ bestanden, da sich die Ebenen der Duplex-Garage des Klägers und die nebenan gewissermaßen synchron bewegen. Dieser Umstand, heißt es im Urteil, hätte eine „besondere Warnung erforderlich“ gemacht. Außerdem habe der Kläger auch nicht damit rechnen müssen, dass der Abstand eines auf der oberen Ebene der Duplex-Garage abgestellten Autos zur Decke hin so knapp ist, dass das „zusammengefahrene Rolltor ein relevantes Risiko für ein Touchieren mit dem Fahrzeug“ bietet.

Angesichts dieser Einschätzung des Gerichts war die Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Vergleich mit dem Kläger bereit. Neben dem festgestellten Schaden an seinem Pkw erstattete sie ihm zudem die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453 Euro. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 132 C 17221/22) ist rechtskräftig.

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