Die Verwendung von Drohnen hat sich längst etabliert – nicht nur beim Militär. In der Wissenschaft, bei der Wettervorhersage und in anderen Bereichen spielen Drohnen heutzutage eine wichtige Rolle und erleichtern zum Teil die Arbeit. Doch mancher verfolgt die kleinen surrenden Fluggeräte am Himmel mit Argwohn. So etwa der Inhaber einer Dachgeschosswohnung in München, der kürzlich vor dem Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Bauunternehmen beantragte.
Die Firma hatte den Auftrag erhalten, das Dach des Hauses, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, für eine energetische Sanierung zu vermessen. Statt das Gebäude aufwendig einzurüsten, entschied sich die Baufirma dafür, eine Drohne einzusetzen. Die Bewohner des Hauses wurden mehrere Tage vor dem geplanten Drohnenflug per Aushang im Hausflur darüber informiert. In dem Schreiben wies das Unternehmen ausdrücklich darauf hin, dass auf den Aufnahmen erkennbare und personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht würden.
Dem Inhaber der Dachgeschosswohnung reichte das allerdings nicht. Er wollte den Drohnenüberflug verhindern und beantragte deshalb vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Darin sollte es der Baufirma untersagt werden, Drohnenflug, Bild- und Videoaufnahmen zu machen, auf denen möglicherweise personenbezogene Daten von ihm erfasst werden. Doch das Amtsgericht wies den Antrag ab.
Die Aufnahmen, die das Bauunternehmen machen wolle, stellten keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, so das Gericht in seinem Beschluss. Die geplante Vermessung des Hausdachs für eine energetische Sanierung müsse der Firma auch ohne eine „risikoreiche Dachbegehung“ durch einen Mitarbeiter möglich sein. Überdies, so das Gericht, dauere der Überflug mit einer Drohne nur wenige Minuten und sei zudem vorher angekündigt worden.
Somit könnten die Bewohner des Hauses rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um Aufnahmen vom Inneren ihrer Wohnungen zu verhindern. Der Aufbau eines Gerüstes für die erforderliche Begehung des Daches würde einen „deutlich intensiveren Eingriff“ darstellen. Denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Bewohner würden in diesem Fall „deutlich länger als einige Minuten an einem Tag“ bestehen. Die Vermessung des Daches mit einer Drohne sei dagegen weitaus weniger aufwendig.
Der Beschluss des Amtsgerichts (Az. 222 C 2/26) ist rechtskräftig.

