Leinenzwang:Genug gebellt

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Nach Monaten des Streits überholt Pfaffenhofen seine Verordnung zum Leinenzwang, Hundebesitzer begrüßen das. Fallstricke bleiben aber weiterhin.

Von Renate Zauscher, Pfaffenhofen

Seit Monaten beschäftigen Fragen der Hundehaltung die Gemeinde Pfaffenhofen. Nachdem eine erste Hundehaltungsverordnung vom Februar auf Anraten der Kommunalaufsicht im Landratsamt wieder aufgehoben wurde, hofft die Gemeinde jetzt mit einer neuen Satzung auf rechtlich sicherem Terrain zu stehen. Die neue Verordnung orientiert sich an einer entsprechenden Satzung von Markt Indersdorf.

In die Pfaffenhofener "Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden" sollten die Ergebnisse eines Dialogtreffens mit Hundehaltern und Jägern eingearbeitet werden, das im März stattfand. Verzichtet wurde jedoch auf einen Leinenzwang in und um Waldgebiete, für die sich vor allem die Jägerschaft eingesetzt hatte: Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage, hatte es von Seiten des Landratsamtes geheißen.

Laut der neuen Verordnung sind "Kampfhunde" und "große Hunde" grundsätzlich in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet "ständig an der Leine zu führen". Ausnahmen gibt es für große Hunde, nicht aber für Kampfhunde: Freier Auslauf, heißt es, dürfe großen Hunden in "unbebauten Gebieten des Gemeindebereichs" gewährt werden, soweit die nächste Bebauung mehr als 50 Meter entfernt ist und sich in der nächsten Umgebung keine spielenden Kinder aufhalten oder "sonstige Personenveranstaltungen" stattfinden. Aber auch die Ausnahme wird eingeschränkt: Auf öffentlichen Geh- und Radwegen dürfen große Hunde nicht ohne Leine laufen.

Welche Hunde als "Kampfhunde" gelten, die immer an der Leine gehen müssen, regeln Verordnungen. Als "große" Hunde gelten alle erwachsenen Tiere mit einer Schulterhöhe ab 50 Zentimetern. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten in jedem Fall, ungeachtet ihrer tatsächlichen Größe, als "groß". Geregelt sind in der Hundehaltungsverordnung auch Länge und Beschaffenheit der Leine: Sie muss reißfest sein und darf drei Meter nicht überschreiten. Ausgenommen von der Leinenpflicht sind Blindenführhunde, Polizei-, Hüte- und Rettungshunde, wenn sie im Einsatz sind.

Auch die Frage anfallenden Hundekots ist in der Verordnung geregelt: "Die Verschmutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Grünanlagen durch Hundekot ist verboten." Hundehalter müssen die Hinterlassenschaft ihrer Tiere entfernen. Container hierfür will die Gemeinde jedoch nicht aufstellen. Die Begründung: Eine Hundebesitzerin, die zugesagt hatte, die Hundeklos in Eigenregie zu entleeren, habe ihr Angebot zurückgezogen. Ohne Container aber werfen offensichtlich viele Hundehalter die gefüllten Plastikbeutel in die Natur: Hierauf verwies Gemeinderat Klaus Reindl (AW) in der Sitzung.

Details dazu, auf welcher Art von Wegen und Straßen große Hunde noch frei laufen dürfen, wurden im jüngsten Gemeindeblatt veröffentlicht. Auf einer Karte des Gemeindegebiets sind zudem Flächen eingezeichnet, auf denen selbst angeleinte Hunde "keinesfalls Gassi gehen dürfen". Bei diesen Gebieten handelt es sich vor allem um Landschaftsschutzgebiete im Glonntal und um Ausgleichsflächen. Rechtlich gesehen gibt es aber für diese Bereiche kein Betretungsverbot für Mensch und Hund; dies träfe nur auf "Kernzonen" zu, heißt es aus dem Landratsamt. Eine solche Kernzone mit temporärem Wegeverbot und Leinenzwang während der Brut- und Setzzeit sollte 2006 in einem Teil des Glonntals eingerichtet werden, was wegen "gemeindlicher Bedenken" jedoch nicht geschehen sei, teilte der Leiter der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt, Alexander Wolfseder, der Gemeinde mit. Wolfseder appelliert an die Hundehalter, ihre Tiere dennoch von Anfang März bis Mitte Juli in diesen Bereichen angeleint zu lassen.

Auf Freiwilligkeit setzen auch Hundebesitzer wie Stefan Klotz oder Süreyya Saracoglu, wenn es darum geht, Hunde im Wald anzuleinen. Im Übrigen, so Klotz, halte man die neue Verordnung für einen guten Kompromiss.

© SZ vom 16.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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