VerwaltungsgerichtMünchen und der Landkreis Dachau streiten um Gastschülerbeiträge

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Gelten Ausbildungsstätten wie das Deutsche Patent- und Markenamt in der Münchner Zweibrückenstraße als „zentrale Einrichtung“? Diese Frage muss das Verwaltungsgericht klären.
Gelten Ausbildungsstätten wie das Deutsche Patent- und Markenamt in der Münchner Zweibrückenstraße als „zentrale Einrichtung“? Diese Frage muss das Verwaltungsgericht klären.
Robert Haas

In einer Klage der Landeshauptstadt geht es um insgesamt 130000 Euro. Der Rechtsstreit ist jedoch von grundsätzlicher Bedeutung.

Von Gerhard Eisenkolb, München

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Das Verwaltungsgericht München hat am Dienstag eine Klage der Landeshauptstadt gegen den Landkreis Dachau verhandelt. In dem Rechtsstreit geht es um Gastschulbeiträge in Höhe von insgesamt 130000 Euro. Ein solcher interkommunaler Interessenausgleich für Schülerinnen und Schüler, die vor der Aufnahme ihrer Ausbildung nicht im Sprengel der besuchten Münchner Berufsschule, sondern in Dachau wohnten, ist unstrittig. Bei der Forderung der Stadt München geht es aber um einen Sonderfall. Nach einer Regelung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes kann auch für solche Berufsschüler, die in Einrichtungen des Bundes und des Landes zentral ausgebildet werden und nicht im Sprengel wohnen, vom Schulträger eine anteilige Beteiligung an den Kosten für seinen Aufwand gefordert werden.

Allerdings hat diese Regelung einen Haken. Es ist nach Einschätzung der Vorsitzenden der Kammer vom Gesetzgeber nicht eindeutig geklärt, welche Kriterien für eine Ausbildung in Einrichtungen des Landes und des Bundes gelten, um diese als „zentral“ einzustufen. In dem seit fünf Jahren anhängigen Verfahren geht es zum Beispiel um Berufsschüler, die bei der Bayerischen Landesbank, beim Bayerischen Rundfunk, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei der Bundespolizei ausgebildet werden.

Die Vorsitzende der dritten Kammer maß dem Ausgang des Verfahrens eine grundsätzliche Bedeutung bei. Weder der Vertreter der klagenden Landeshauptstadt noch die Vertreterin des beklagten Landkreises Dachau widersprachen ihr, als sie darauf hinwies, dass der Klageweg von der unterlegenen Partei deshalb wohl bis zur letzten Instanz beschritten werde. Beide Parteien folgten dem Vorschlag der Vorsitzenden, aus Kostengründen von den zwei Verfahren das mit einer Forderung von 120000 Euro vorläufig auszusetzen und nur über das mit einem Streitwert von rund 10000 Euro zu entscheiden. Der Beschluss werde den Beteiligten zugestellt.

Danach wird sich wohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit beschäftigen müssen, ob die Forderung der Stadt München berechtigt ist oder nicht. Schließlich geht es bei der Erhebung von Gastbeiträgen auch darum, übermäßige Härten für Schulträger an einem attraktiven Standort wie München zu vermeiden.

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