Wohnen im Münchner UmlandWo die Mietpreisbremse im neuen Jahr gilt – und wo nicht

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In Kommunen mit Mieterschutzverordnung  darf der Mietpries bei Neuvermietungen höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
In Kommunen mit Mieterschutzverordnung  darf der Mietpries bei Neuvermietungen höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Günther Reger
  • Ab 1. Januar 2026 gilt die Mietpreisbremse in 285 statt bisher 208 bayerischen Kommunen, vor allem im Münchner Umland.
  • Bei Neuvermietungen darf der Mietpreis höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Eine Ausnahme ist Attenkirchen im Landkreis Freising, wo die Mieterschutzverordnung zum 1. Januar entfällt.
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Zum 1. Januar wird die Verordnung, die übermäßige Mieterhöhungen verhindern soll, auf viele Gemeinden in der Region München ausgeweitet. Es gibt aber auch einen Ort, in dem dieser Schutz wegfällt.

Von Thomas Radlmaier

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Der Freistaat Bayern schiebt übermäßigen Mietsteigerungen in der Region München den Riegel vor. Von 1. Januar 2026 an gilt die sogenannte Mietpreisbremse in 285 Städten und Gemeinden in Bayern, bisher waren es nur 208 Kommunen. Die meisten Gemeinden, in denen die Mieterschutzverordnung nun neu in Kraft tritt, befinden sich in den Landkreisen rund um München und im Oberland.

Dort haben sich die Mieten für Häuser und Wohnungen in den vergangenen Jahren immer mehr den Preisen der Landeshauptstadt angepasst. „Menschen mit normalen Einkommen, Senioren und Familien müssen sich das Leben in den Ballungsräumen weiter leisten können. Die Mietpreisbremse ist dafür ein wichtiges Mittel“, erklärt Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU).

Für Mieterinnen und Mieter in Kommunen mit Mieterschutzverordnung bedeutet dies, dass bei Neuvermietungen der Mietpreis höchsten zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Auch dürfen Vermieter bestehende Mietpreise nur noch um 15 statt 20 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöhen. Außerdem gilt in diesen Kommunen eine verlängerte Kündigungssperrfrist; das heißt: Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und veräußert, kann der Erwerber erst zehn Jahre nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs oder zur Verwertung kündigen – ohne Verordnung wären es drei Jahre.

Hintergrund der Ausweitung auf weitere Kommunen ist der Beschluss der Bundesregierung, die Mietpreisbremse in Deutschland bis 2029 zu verlängern – eigentlich wäre sie Ende 2025 ausgelaufen. Die Fortsetzung hatte zur Folge, dass die Länder alle Kommunen mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ identifizieren sollten. Dies trifft auf Städte und Gemeinden zu, die bestimmte Indikatoren erfüllen, etwa einen „geringen Leerstand“ an Wohnungen oder „hohe Mietpreissteigerungen“.

Wo die Mietpreisbremse künftig gilt und wo nicht

Die Mietpreisbremse galt bereits in zahlreichen Städten und Gemeinden in der Münchner Region, darunter etwa alle Kommunen der Landkreise München und Starnberg – hier bleibt sie auch weiterhin wirksam. Einzige Ausnahme bildet Attenkirchen im Landkreis Freising. Dort galt die Mieterschutzverordnung in den vergangenen Jahren, zum 1. Januar entfällt sie – sehr zum Ärger des dortigen Bürgermeisters. Neu hinzu kommen mit Jahresbeginn folgende Kommunen der Münchner Region:

Landkreis Ebersberg: Moosach (damit gilt die Mietpreisbremse fortan in allen Kommunen des Landkreises).

Landkreis Erding: Finsing, Forstern, Lengdorf, Taufkirchen, Buch am Buchrain, Pastetten, Eitting, Oberding, Ottenhofen, Berglern, Langenpreising (unverändert gültig ist die Mietpreisbremse in der Stadt Erding und Dorfen).

Landkreis Freising: Au, Fahrenzhausen, Langenbach, Marzling, Allershausen, Paunzhausen, Haag an der Amper (unverändert gültig ist die Mietpreisbremse in der Stadt Freising, Eching, Hallbergmoos, Moosburg, Neufahrn und Zolling).

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Landkreis Dachau: Hebertshausen, Pfaffenhofen an der Glonn, Röhrmoos, Vierkirchen (unverändert gültig ist die Mietpreisbremse in der Stadt Dachau, Bergkirchen, Haimhausen, Karlsfeld, Markt Indersdorf, Odelzhausen, Petershausen und Sulzemoos).

Landkreis Fürstenfeldbruck: Egenhofen, Emmering, Moorenweis, Türkenfeld, Adelshofen, Hattenhofen, Jesenwang, Landsberied, Mammendorf, Oberschweinbach, Grafrath, Kottgeisering, Schöngeising (unverändert gültig ist die Mietpreisbremse in der Stadt Fürstenfeldbruck, Alling, Eichenau, Germering, Gröbenzell, Maisach, Olching und Puchheim).

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen: Bad Heilbrunn, Dietramszell, Jachenau, Kochel am See, Greiling, Sachsenkam (unverändert gültig ist die Mietpreisbremse in den Städten Bad Tölz, Geretsried und Wolfratshausen, sowie in Egling, Gaißach, Icking, Lenggries, Münsing, Wackersberg, Benediktbeuern, Bichl und Reichersbeuern).

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