Amtsgericht Dachau:Fahrlässiger Umgang mit Asbest

Ein Hausbesitzer missachtet bei Abbrucharbeiten alle Sicherheitsvorschriften. Der 64-Jährige muss 1000 Euro Strafe zahlen

Von Julia Putzger, Dachau

Bei Abbrucharbeiten des krebserregenden Stoffes Asbest sind spezielle Richtlinien einzuhalten, um beteiligte Personen und die Umwelt nicht zu gefährden. Weil sich ein 64 Jahre alter Mann aus dem Landkreis bei privaten Arbeiten nicht an diese Vorgaben hielt, wurde er am Dachauer Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 1000 Euro verurteilt. Der Strafbefehl war bereits im Juli diesen Jahres erfolgt. Da die Summe jedoch zuerst an einem zu hohen Tagessatz bemessen worden war, hatte der 64-Jährige Einspruch erhoben.

Bei Asbest handelt es sich um eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale. Auf Grund seiner besonders guten Baueigenschaften - Asbest ist hitzebeständig, wirkt isolierend und ist chemisch weitgehend stabil - war er in der Vergangenheit ein beliebter Baustoff, beispielsweise in Form von Dachplatten. Werden die Asbestfasern jedoch eingeatmet, können sie unter anderem zu Lungenkrebs führen, weshalb die Verwendung des Stoffes Mitte der Neunzigerjahre verboten wurde. Viele Gebäude, die vor diesem Verbot errichtet wurden, enthalten jedoch Bauteile aus Asbest, die durch Verwitterung oder auf Grund von anstehenden Renovierungsarbeiten nun zum Problem werden.

So auch im Falle des Angeklagten. Bevor dieser die Arbeiten auf seinem Grundstück durchführte, informierte er sich zunächst bei einem lokalen, auf Tief- und Erdbau spezialisierten Unternehmen über die fachgerechte Durchführung. Dieses riet ihm - entsprechend der Technischen Regel für Gefahrenstoffe (TRGS) 519 - während der Arbeiten einen Schutzanzug samt Atemmaske zu tragen, den Arbeitsbereich ausreichend abzugrenzen und abzusichern sowie die Asbestfasern feucht zu halten. Dies verhindert, dass die Fasern sich in der Luft verbreiten und eingeatmet werden. Außerdem sollten für die fachgerechte Entsorgung sogenannte Big-Bags - das sind reißfeste und weitgehend staubdichte Plastiksäcke, die beispielsweise im Baumarkt oder auf Reststoffdeponien erhältlich sind - verwendet werden. Diese müssen dann bei der Reststoffdeponie in Jedenhofen abgegeben werden.

Doch der 64-Jährige ignorierte diese Vorschriften und verzichtete auf sämtliche Sicherheitsmaßnahmen, selbst nachdem ihn ein Bekannter, der die Arbeiten gemeinsam mit ihm durchführte, erneut darauf hingewiesen haben soll. Stattdessen hatte der Angeklagte sorglos mit dem Material hantiert, das in Bruchstücken über das ganze Gelände verteilt lag, wie die Staatsanwältin in der Anklageschrift verlas. Er habe damit bewusst in Kauf genommen, dass andere Personen mit dem gesundheitsschädlichen Material in Kontakt kommen. Somit lag eine Anklage im unerlaubten Umgang mit Abfällen vor.

Wie bereits bei der Verhandlung im Juli zeigte sich der 64-Jährige geständig. Er habe nicht gewusst, welche weitreichende Konsequenzen sein Verhalten nach sich ziehen würde und sei einfach froh, wenn die Sache nun endlich vom Tisch sei. Denn im Juli war zur Berechnung der Geldstrafe ein zu hoher Tagessatz verwendet worden, woraufhin der Mann Einspruch erhoben hatte. Da er nun mit einem Einkommensnachweis bescheinigen konnte, dass ihm deutlich weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als ursprünglich angenommen, wurde das Strafmaß vom Juli abgeändert. Statt der ursprünglich 50 Tagessätze zu je 60 Euro wurden nun 20 Euro je Tagessatz festgelegt. Zusätzlich zu diesen 1000 Euro forderte die Staatsanwältin die Übernahme der Verfahrenskosten, Richter Tobias Bauer stimmte dem zu.

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