Sorgerechtsstreit:Gericht: Kita-Besuch gefährdet wegen Corona das Kindeswohl

Mehr Rechte für ledige Väter - Gesetzesänderung in Kraft

Das Infektionsrisiko in der Kita sei zu hoch, hat eine Amtsrichterin entschieden - und deshalb die Umgangsregelung einer Münchner Familie geändert und das Kind dem Vater übergeben. (Symbolfoto)

(Foto: Frank Leonhardt/dpa)
  • Die kleine Tochter einer geschiedenen Frau, die in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, wird statt in der Notbetreuung des Kindergartens nun vom Vater betreut.
  • Der arbeitet im Home-Office und hatte vor dem Amtsgericht München Erfolg mit seinem Antrag, das Kind zu sich zu bekommen: Das Infektionsrisiko im Kindergarten sei zu hoch.
  • Da es sich um eine einstweilige Anordnung handelt, ist der Beschluss sofort in Kraft getreten und nicht anfechtbar.
  • Für das Mädchen und die Mutter hat sich durch diese "vorläufige Abänderung" der Umgangsregelung das komplette Leben verändert.

Von Rainer Stadler

Katrin Pfaller ist alleinerziehend und übt einen systemrelevanten Beruf aus. Die Zahnarztpraxis, in der sie arbeitet, hatte zuletzt durchgehend geöffnet, auch als die Corona-Fallzahlen steil anstiegen. Deshalb war sie froh, dass sie ihre Tochter, die fünfjährige Nadja (Namen geändert), tagsüber in der Notbetreuung unterbringen konnte. Es war derselbe Kindergarten, den Nadja ohnehin besucht, die Erzieherinnen kennen sie, und sie kennt die Erzieherinnen. Eine glückliche Fügung, um die viele Eltern Katrin Pfaller in diesen Tagen beneiden dürften. Sie selbst sieht das inzwischen anders.

Das Amtsgericht München hat nämlich Ende März entschieden, dass Nadja die Einrichtung nicht mehr besuchen, sondern unter der Woche bei ihrem Vater leben soll. Er hatte einen entsprechenden Antrag eingereicht, mit dem Hinweis, dass er wegen Corona zu Hause arbeite. Der Wechsel wäre prinzipiell kein Problem, wenn sich Katrin Pfaller und ihr Ex-Mann gut verstehen würden. Doch die beiden sind heillos zerstritten seit ihrer Trennung vor fünf Jahren. Sie teilen sich zwar das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter, aber den Lebensmittelpunkt hatte Nadja immer bei ihrer Mutter. Bei ihrem Vater übernachtete sie jedes zweite Wochenende sowie von Mittwoch auf Donnerstag, alle zwei Wochen. Nun hat sich ihr Leben mit einem Schlag verändert. Als der Vater den Beschluss des Gerichts erhielt, begab er sich sofort zum Kindergarten, um Nadja abzuholen.

In der Urteilsbegründung beruft sich die Amtsrichterin auf die bayerische Familienministerin, die Mitte März erklärte, die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen sei in Schulen oder Kindertageseinrichtungen besonders hoch. Das Wohl von Nadja, so schreibt die Richterin, sei "aufgrund des hohen Infektionsrisikos in der Kindertageseinrichtung nachhaltig berührt". Das mache die "vorläufige Abänderung" der Umgangsregelung "erforderlich". Gelten soll die Regelung, bis bayernweit die Schulen und Kindertagesstätten wieder geöffnet sind. Da es sich um eine einstweilige Anordnung handelte, trat der Beschluss sofort in Kraft und war nicht anfechtbar.

Die Mutter ist fassungslos. Sie hat Politiker und Ministerien angeschrieben, auch Markus Söder. Ob alleinerziehende Mütter in systemrelevanten Berufen künftig besser kündigen sollten, um dem Wohle der Kinder Rechnung zu tragen, fragte sie den bayerischen Ministerpräsidenten. Auch Cornelia Strasser, ihre Anwältin, wundert sich: Die Intention hinter den Kita-Schließungen sei doch nicht gewesen, das Wohl der Kinder zu schützen, sondern die Ausbreitung der Seuche zu bremsen. Außerdem habe die Richterin selbst mitgeteilt, dass sie ihre beiden Kinder auch in der Notbetreuung untergebracht habe.

Gefährden die Notbetreuungen also das Kindeswohl? Das bayerische Familienministerium teilt auf Anfrage mit, es sei Sinn und Zweck der Notbetreuung, Alleinerziehenden und Beschäftigten der kritischen Infrastruktur das Weiterarbeiten zu ermöglichen. Deshalb spiele "der Infektionsschutz bei der Ausgestaltung in den Einrichtungen vor Ort eine besondere Rolle, um die Kinder, aber auch die Beschäftigten bestmöglich zu schützen". Das Bundesfamilienministerium lässt wissen, man gehe davon aus, "dass Länder und Kommunen in ihren Angeboten zur Notbetreuung die geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften sowie das Infektionsgeschehen vor Ort beachten und damit alles unternehmen, um die Risiken für die betreuten Kinder so gering wie möglich zu halten". Zum Urteil des Amtsgerichts München nehmen beide Ministerien keine Stellung.

Auch Isabell Götz, Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags, will sich nur allgemein äußern. Ihr geht es vor allem um einen verfahrenstechnischen Aspekt: Das Kindschaftsrecht unterscheide zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht, lange Zeit sei beides streng voneinander getrennt gewesen, erklärt sie. Über das Sorgerecht wurde festgelegt, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Umgangsrecht regelte, wie und wann der andere Elternteil das Kind sehen konnte. Doch seit einigen Jahren gibt es das Wechselmodell, auch Doppelresidenzmodell genannt: Beide Elternteile betreuen und erziehen das Kind etwa im gleichen Umfang, es hat sozusagen zwei Lebensmittelpunkte. Das Modell wurde bei Eltern zunehmend populär, die Gerichte stellte es aber vor ein Problem: Handelt es sich um eine Sorgerechts- oder um eine Umgangsregelung? 2017 entschied der Bundesgerichtshof, das Wechselmodell sei eine Umgangsregelung. Diese Entscheidung ist unter Familienrechtlern bis heute höchst umstritten. In der Praxis hat sie dazu geführt, dass die Grenzen zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht verschwimmen.

So auch bei der Entscheidung des Münchner Amtsgerichts: Die Richterin greift mit ihrer Entscheidung in einem Umgangsverfahren massiv ins Sorgerecht der Mutter ein. Es geht nicht darum, dem Vater zu gestatten, ein paar Stunden mehr mit seinem Kind zu verbringen - die bisherige Regelung zwischen Mutter und Vater wird komplett auf den Kopf gestellt, jedenfalls vorläufig. Und anders als im Sorgerechtsverfahren ist eine einstweilige Anordnung im Umgangsverfahren nicht anfechtbar. Das hält Götz für problematisch: Höhere Instanzen bekämen solche Beschlüsse gar nicht zu sehen und könnten diese dann gegebenenfalls auch nicht korrigieren.

In dem Münchner Fall hat mittlerweile das zuständige Jugendamt eine Stellungnahme bei Gericht eingereicht: Dass Nadja die Notbetreuung besucht, werde nicht als "Gefährdung im Sinne des Kinderschutzes" gesehen, die Verlegung des Lebensmittelpunktes von Nadja zum Vater stelle dagegen eher "eine Belastung für Mutter und Kind dar". Katrin Pfaller sagt, ihre Tochter habe in den vergangenen Tagen einen Hautausschlag am linken Arm bekommen, sie vermutet Neurodermitis. Ihre Anwältin will nun in einem Hauptsacheverfahren die Änderung der Umgangsregelung erzwingen. Das aber kann dauern. So lange wird die Mutter ihre Tochter wohl weiter nur am Wochenende sehen - und vielleicht noch ab und zu unter der Woche, im Gerichtssaal.

Zur SZ-Startseite
Coronavirus in Bayern: Alle Meldungen im Newsblog-Überblick

Newsblog
:Die Entwicklungen der Corona-Krise in Bayern

Was beschließt die Staatsregierung, um die Pandemie zu bekämpfen, wo entstehen neue Hotspots, wie schlimm sind die Folgen? Die aktuellen Meldungen zu Corona in Bayern.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: