Süddeutsche Zeitung

Kampf gegen Corona-Pandemie:München führt Alkoholverbot ein - was das konkret bedeutet

Das Verbot gilt in der ganzen Stadt ab 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. Was das heißt und wie die Stadt das kontrollieren will - ein Überblick.

Von Ekaterina Kel, Franz Kotteder und Kassian Stroh

Weil die Zahl der Corona-Infizierten weiter gestiegen ist, ist in München ein stadtweites, nächtliches Alkoholverbot im öffentlichen Raum in Kraft getreten. Am Donnerstag wurde von der Stadt eine entsprechende Allgemeinverfügung (PDF) erlassen: Danach kommt das Verbot, wenn die sogenannte 7-Tage-Inzidenz in München den kritischen Wert von 35 Infektionsfällen pro 100 000 Einwohner erreicht. Das war dann am Freitag mit 35,27 der Fall.

"Die Entscheidung ist uns allen nicht leichtgefallen", sagte Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD), "es geht aber in Zeiten der Pandemie zuallererst um den Schutz der Bevölkerung und darum, noch wesentlich belastendere Maßnahmen möglichst zu vermeiden". Die Anordnung hatte sich bereits am Montag nach dem runden Tisch zu den nächtlichen Feiern am Gärtnerplatz mit Vertretern der Rathausfraktionen, der Verwaltung und der Polizei angedeutet. Mit Ausnahme der Linken/Die Partei trugen alle die Regelung mit. Die Argumentation der Stadt: Nächtliches Feiern unter Alkoholeinfluss, etwa am Gärtnerplatz, wo sich in lauen Sommernächten Hunderte versammeln, trage zur Verbreitung des Coronavirus bei. Gerade bei jungen Menschen sei die Zahl der Infektionen stark gestiegen.

Was gilt nun in München?

Auf allen Straßen und Plätzen der Stadt - also im gesamten öffentlichen Raum außerhalb von Privatgrundstücken - gilt nun ein Alkoholkonsumverbot von 23 Uhr an und bis 6 Uhr morgens. Ausgenommen sind nur genehmigte Veranstaltungen sowie Gaststätten, drinnen wie draußen. Bereits von 21 Uhr an darf in München kein Alkohol mehr zum Mitnehmen verkauft werden (ebenfalls bis sechs Uhr früh). Stadtweit - und nicht nur am Gärtnerplatz, wie ursprünglich vorgeschlagen - soll dieses Verbot gelten, um zu verhindern, dass die Trinkerkarawane einfach weiterzieht zur Isar oder in den Englischen Garten. Dort gibt es ebenfalls Plätze und Stellen, an denen es häufig zu Menschenansammlungen kommt.

Wie lange bleibt das so?

Erst einmal eine Woche lang, bis einschließlich kommenden Freitag, 4. September, um sechs Uhr morgens. Wie es dann weitergeht, hängt von der Entwicklung der Infektionszahlen in München ab; dann muss die Stadt neu entscheiden.

Allerdings hat noch am Freitag ein Kläger vor dem Münchner Verwaltungsgericht erreicht, dass dieses das Konsumverbot (nicht das Verkaufsverbot) als unzulässig bewertet hat. Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt, nun wird der Verwaltungsgerichtshof entscheiden. Bis dahin will Reiter am Verbot festhalten; er argumentiert: Formal gilt der Beschluss des Verwaltungsgerichts nur in diesem Einzelfall.

Werden Verstöße bestraft?

Ja, sie gelten als Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld verhängt werden kann. Das kann laut Allgemeinverfügung bis zu 25 000 Euro betragen - das ist allerdings ein eher theoretischer Wert. Tatsächlich hat die Stadt München angekündigt, 150 Euro zu verlangen, wenn jemand unerlaubt nachts ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt. Und mindestens 500 Euro von jemandem, der gegen das Verkaufsverbot verstößt (beispielsweise ein Tankstellenbetreiber). "Abhängig von Situation und Verhalten sowie im Wiederholungsfall kann das Bußgeld jeweils höher ausfallen", heißt es in einer Mitteilung der Stadt.

Was ist die 7-Tage-Inzidenz?

Die 7-Tage-Inzidenz zeigt an, wie viele Neuinfektionen es in den vergangenen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner gegeben hat. Sie soll helfen, besser einzuschätzen, wie sich das Virus ausbreitet, und diese Ausbreitung regional vergleichbar machen. Nachdem im Mai viele Maßnahmen wieder gelockert worden waren, etablierte der Bund den Schwellenwert von 50. Das heißt: Kommt es zu mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen, sollen gewisse Freiheiten, wie zum Beispiel große Feiern in geschlossenen Räumen, wieder zurückgenommen werden können. Bayern etablierte bereits die 35 als Signalwert, der ein Frühwarnsystem in Gang setzen soll. Die jeweils aktuellen Zahlen für alle Landkreise und kreisfreien Städte veröffentlicht das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL); aktuelle Zahlen speziell zu München finden sich hier.

Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Verbote erlassen?

Die rechtliche Grundlage für die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters ist das Infektionsschutzgesetz. Das bestimmt, dass bei Gefahr im Verzug Einschränkungen und Verbote erlassen werden können. Auch Bußgelder können darin vorgesehen sein. Letztlich handelt es sich dabei um ein sogenanntes "Geschäft der laufenden Verwaltung", das vom Stadtrat nicht beschlossen werden muss. Der Oberbürgermeister handelt hier als oberster Chef der Verwaltung, in diesem Fall ist das Referat für Gesundheit und Umwelt die ausschlaggebende Behörde. Die Maßnahmen sollen aber kommende Woche im Ferienausschuss des Stadtrats behandelt werden - vor allem, um ihre demokratische Legitimation zu betonen.

Wer überwacht die Einhaltung der Verbote in der Stadt?

Für die Überwachung des Verbots, Alkohol nach 21 Uhr außer Haus zu verkaufen, sind letztlich die Bezirksinspektionen zuständig, die auch sonst für die Einhaltung des Lebensmittelrechts und des Infektionsschutzgesetzes in Gaststätten zuständig sind. Die Bußgeldstelle im Kreisverwaltungsreferat zieht die Bußgelder, die bei Verstößen verhängt werden, ein. Für die Durchsetzung der Verbote ist letztlich aber die Polizei zuständig. Wie das konkret aussehen wird, ist noch nicht klar. Es handele sich da um einen Prozess, der noch nicht abgeschlossen sei, heißt es bei der Polizei. Vorrangig befasse man sich mit Straftaten und der Gefahrenabwehr, die Überwachung von Anordnungen der Kommunen sei eigentlich keine vordringliche Aufgabe.

Darf man mit Alkohol nachts überhaupt noch aus dem Haus?

In den USA ist die braune Papiertüte bekanntermaßen die angemessene Verkleidung für Alkohol in Flaschen. Die Münchner Verordnung verbietet freilich nicht das Mitführen von alkoholischen Getränken generell, sondern lediglich den öffentlichen Konsum nach 23 Uhr sowie den Straßenverkauf nach 21 Uhr.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.5009869
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 26.08.2020/imei
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.