Oberlandesgericht München:Cathy Hummels gewinnt erneut Prozess um Schleichwerbung

Schleichwerbungs-Prozess mit Cathy Hummels

Der Verband Sozialer Wettbewerb hat Cathy Hummels und anderen Influencerinnen verbotene Schleichwerbung auf Instagram vorgeworfen.

(Foto: dpa)

Der Influencerin und Frau des Fußballspielers Mats Hummels wurde vorgeworfen, auf Instagram gegen das Gesetz zu verstoßen. Doch das Gericht sieht das anders.

Von Stephan Handel

Es war um das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegangen, um das Telemediengesetz und um den Rundfunkstaatsvertrag, aber natürlich war die erste Frage vom Privatsender, als Cathy Hummels siegreich den Gerichtssaal verließ: "Wie fühlen Sie sich jetzt?" Je nun, was sagt man auf so was? Hummels meinte, sie wolle jetzt erst mal was essen und was trinken. Und ja, das Urteil, das gerade gesprochen worden war, sei "noch wegweisender" gewesen als das vorhergehende.

Cathy Hummels, Influencerin, hat also auch den zweiten Prozess gewonnen, den der "Verband sozialer Wettbewerb" gegen sie angestrengt hat, ein Verbraucherschützerverein aus Berlin. Hummels postet auf ihrem Instagram-Account in bunter Mischung Beiträge aus den Themengebieten "Mode, Yoga, Reisen, Mutter eines Kleinkinds", wie es Andreas Müller ausdrückte, der Vorsitzende Richter des 29. Senats am Oberlandesgericht.

Dabei macht sie zweierlei: Wenn jemand sie bezahlt dafür, dass sie ihn durch lobende Erwähnung würdigt, dann schreibt sie "Bezahlte Partnerschaft" drüber. Immer aber werden die Stücke, die sie präsentiert, "getagt", das heißt: Wenn der Computercursor drüberfährt, erscheint der Name des Produzenten, wer dann draufklickt, wird direkt zu dessen Website geleitet.

Hummels sagt, das sei ein Service für ihre Fans und eine Arbeitserleichterung für sie, weil immer so viele Anfragen kämen, wo die tollen Sachen den her seien. Der Verband sozialer Wettbewerb hingegen sagt, das sei Schleichwerbung und führe den Verbraucher in die Irre. Weil der Account kommerziell sei, sei alles darauf kommerziell - und auch, wenn die Betreiberin des Accounts für einen einzelnen Post von niemandem eine Vergütung bekomme, steigere das doch die Attraktivität und Reichweite der Publikation. Wenn sie einen Mantel von Valentino auf eigene Rechnung präsentiere, könne eben diesem Valentino das ja gefallen, das nächste Mal bezahle er sie dafür.

Ganz im Gegenteil, meint Hummels: Wenn sie sich als Werbepartner von irgendjemandem bezeichne und der wolle das nicht - da könnten ja sogar auf sie Ansprüche zurückkommen. Und was die Mantelgeschichte angehe: Vielleicht sehe ja ein anderer Mantel-Produzent das Posting, denke, sie sei eine Partnerschaft mit Valentino eingegangen - und spare sich deshalb seine Anfrage.

Es war an Richter Müller, die Sachlage fein juristisch auseinander zu ziselieren: Zwar sei Hummels eine Unternehmerin, deren Geschäftsmodell in der Vermarktung ihres eigenen Images liege - es gehe ihr nicht um private Selbstdarstellung, sondern darum, Aufmerksamkeit und Resonanz zu erlangen, und so den Wert ihrer Dienstleitung zu steigern, auch wenn sie dafür einmal keine direkte Gegenleistung bekomme.

Damit nun daraus aber ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln werde, müsse noch etwas dazu kommen: eine "geschäftliche Handlung", wie es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb definiert. Und daran fehlte es, meinte der Richter: Wenn Hummels zum Beispiel vor der Kunstakademie posiere, dann gehe es zwar nicht nur um die Kunstakademie, sondern auch darum, was sie dabei anhabe. Eine daraus entstehende Absatzförderung sei aber nicht der Hauptzweck, sondern eher "reflexhaft". Zuerst befriedige sie damit das Bedürfnis ihrer Leserschaft, die Postings seien quasi "redaktioneller Inhalt".

Müller wählte zur Verdeutlichung ein Beispiel aus einem ganz anderen Bereich: Wenn eine Autozeitschrift über neue Modelle schreibe, dann tue sie das in erster Linie, um ihre eigene Attraktivität zu steigern. Dass nach der Lektüre jemand auf die Idee kommen könnte, sich jetzt den neuen BMW zu kaufen, sei nicht das Ziel der Zeitschrift, weshalb sie auch nicht "Werbung" über ihren Test schreiben müsse. Sieg für Hummels, weil es aber auch anderslautende Urteile anderer Gerichte gibt, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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