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Cannabis-Waren:Es braucht endlich Klarheit bei CBD-Produkten

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Sind Cremes oder Kaugummis mit Hanf nun illegal oder nicht? Darüber streiten Staatsanwälte und Händler, und Verbraucher und Patienten stehen ratlos daneben. In ihrem Sinne sollte der Gesetzgeber diese heikle Frage rasch klären.

Kommentar von Martin Bernstein

Cannabis ist in München dort, wo es nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf keinen Fall sein sollte: in aller Munde. Demonstranten fordern die Legalisierung. Der Gesundheitsausschuss des Stadtrats will Medizinalhanf auf städtischen Gütern anbauen. Und die Polizei beschlagnahmt bei einer groß angelegten Durchsuchungsaktion in Münchner Hanf-Läden mehr als 100 Kilo Cannabis-Produkte, die zwar den nicht psychoaktiven Wirkstoff Cannabidiol (CBD) enthalten, aber praktisch kein berauschendes THC. Wenn man so will, eine Rauschgiftrazzia ohne Rauschgift. Eine ziemlich erfolgreiche aber, wie die Staatsanwaltschaft versichert.

Die Strafverfolger sagen: Auch CBD-Produkte unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz und dürfen nicht an Endverbraucher verkauft werden - und sie verweisen auf die eng gefassten Ausnahmebestimmungen. Die Betreiber der legal betriebenen Hanfläden sagen das Gegenteil - und sie verweisen auf dieselben Vorschriften. Und damit das Ganze dann richtig unübersichtlich wird, halten die Strafverfolger auch Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz für denkbar. Benutzer jubeln ja in Internetforen darüber, wie gut ihnen CBD tue.

Ausgerechnet von Händlern ist dagegen zu hören, dass eine therapeutische Wirkung bisher gar nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Darum werden beispielsweise CBD-Öle als Nahrungsergänzungsmittel angepriesen, Hanföl und Kaugummis gibt es auch bei Drogerieketten und Discountern. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit kennt wiederum nach eigenem Bekunden gar keinen Fall, da CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkauft werden dürfte.

Das alles muss man nicht verstehen. Noch nicht einmal auf die Frage, ob man einen CBD-Kaugummi kaufen darf, gibt es eine klare Antwort. Was aber zu verstehen ist: Bis hin zu den Namen und der Verpackung für ihre rauschfreien Produkte kokettieren manche Hanf-Händler augenzwinkernd mit dem Image, man könne eigentlich Verbotenes bei ihnen legal kaufen.

"Schwarzer Afghane"? Hihi, wie lustig! Polizei und Staatsanwaltschaft verstehen da aber gar keinen Spaß. Eine Grauzone? Nicht mit der Münchner Justiz. Für sie macht das Betäubungsmittelgesetz im Zweifelsfall auch vor Handcremes nicht Halt. Und der Verbraucher, vielleicht auch der Patient? Der kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber das Ganze schleunigst so klärt, dass es auch zu kapieren ist. Nebulöse Zustände sind das Letzte, was dieses sensible Thema verträgt.

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Quelle:
SZ vom 13.05.2019
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