Prozesskostenhilfe:Recht auf Klage auch ohne Geld

Verfassungsgericht mahnt Prüfung von Stadelheim-Haftbedingungen

Das Bundesverfassungsgericht pocht auf gleichen Zugang zum Recht für Menschen ohne das nötige Geld für einen Prozess. Die Richter gaben den Verfassungsbeschwerden zweier Männer statt, die in München vergeblich gegen ihre Haftbedingungen geklagt hatten. Wie das höchste Gericht in Karlsruhe am Mittwoch mitteilte, hätte das Oberlandesgericht München beiden Prozesskostenhilfe gewähren müssen. Stattdessen hatte das OLG angenommen, dass die Klagen keine Aussicht auf Erfolg hätten. Das habe die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt (Az. 1 BvR 3182/15).

Prozesskostenhilfe können Menschen beantragen, die es sich anders nicht leisten könnten, ihren Fall vor Gericht zu bringen. Wird sie bewilligt, übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Die Klage muss aber Aussicht auf Erfolg haben.

Die beiden Männer hatten jeweils Amtshaftungsklage gegen den Freistaat erhoben und die Situation in der Untersuchungshaft bemängelt. Einer der beiden Kläger hatte zum Beispiel vorgebracht, er habe in der Justizvollzugsanstalt Stadelheim drei Monate in einer 6,4 Quadratmeter großen Zelle mit einem zweiten Häftling verbringen müssen. Dieser habe drinnen geraucht und sei an Hepatitis C erkrankt gewesen. Die Toilette sei zwar abgetrennt gewesen, habe aber keine Abzugsanlage und keinen Filter gehabt.

Das Landgericht München I hatte beide Klagen abgewiesen. Die Männer wollten Berufung einlegen, aber das OLG verwehrte ihnen die Prozesskostenhilfe - zu unrecht, wie nun das Verfassungsgericht entschied. Die Frage, welche Haftbedingungen menschenwürdig seien, sei höchstrichterlich noch nicht im Einzelnen geklärt. Solange eine Grundsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ausstehe, müssten sich die Gerichte jeden Fall einzeln anschauen, hieß es. Das gelte genauso für Menschen ohne finanzielle Mittel. Auch ihnen müsse es möglich sein, ihren Fall gerichtlich prüfen zu lassen und notfalls durch alle Instanzen zu gehen. Das OLG muss sich mit den beiden Klagen nun erneut befassen.

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