Urteil:Eine Kündigung, weil jemand zum Betriebsrat geht, ist unzulässig

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Ein Blick ins Atrium des Forschungs- und Innovationszentrum von BMW. (Foto: Stephan Rumpf)
  • Ronny F. war als Leiharbeiter bei BMW eingesetzt. In seinem Team waren seinen Angaben zufolge rassistische Äußerungen an der Tagesordnung.
  • Weil er dies nicht hinnehmen wollte, wendet er sich an seinen Arbeitgeber und den Betriebsrat - doch er bekommt keine Hilfe, sondern die Kündigung.
  • Nun hat ihm das Arbeitsgericht München aber recht gegeben: die Kündigung ist unwirksam.

Der Arbeitskreis "Aktiv gegen Rechts" von Verdi spricht von einem demokratischen Urteil. Von einem Urteil, das weit darüber hinaus reicht, was sonst an einem Arbeitsgericht verhandelt wird: Ronny F. war von einer Zeitarbeitsfirma in das Forschungs- und Innovationszentrum von BMW entsandt worden und hatte sich dort gegen rassistische und diskriminierende Äußerungen zur Wehr gesetzt. Kurze Zeit später stellte BMW den Mitarbeiter frei, und die Zeitarbeitsfirma Brunel kündigte den Vertrag auf. Das Arbeitsgericht München hat diese Kündigung am Freitag nun als unwirksam erklärt. Günther Wangerin aus dem Arbeitskreis sagt: "Es ging um ein Grundrecht."

Ronny F. hatte mitbekommen, wie seine Kollegen andere Mitarbeiter oder Kunden immer wieder als "Nigger", "Juden" oder "Zigeuner" beschimpft hatten. Der Leiharbeiter ging schließlich zum Betriebsrat, woraufhin sich seine Vorgesetzten bei ihm erkundigten, ob er beim Betriebsrat gewesen sei, was Ronny F. aber leugnete. "Dabei geht die das überhaupt nichts an", sagt Wangerin, und das betonte auch das Gericht in seinem Urteil: Weder die Zeitarbeitsfirma noch BMW hätten einen Anspruch darauf zu erfahren, "ob, wann und mit welchem Ziel ein Arbeitnehmer den Betriebsrat aufgesucht hat".

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Ein Leiharbeiter müsse rassistische Äußerungen bei der Arbeit nicht hinnehmen, auch wenn sich die Äußerungen nicht gegen ihn selbst richten, heißt es weiter. Nach dem Paragrafen 612 a dürfe ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, nur weil der "in zulässiger Weise seine Rechte ausübe", wie es Ronny F. getan hatte. Die Zeitarbeitsfirma Brunel hätte zudem nicht ausreichend beweisen können, dass man dem Mitarbeiter aus anderen Gründen gekündigt habe. Bei der Zeitarbeitsfirma Brunel war für eine Stellungnahme niemand zu erreichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 02.03.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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