Am besten billig, billig, billig. Zum Beispiel eine „15-tägige Fünf-Sterne-Reise Lykien“ inklusive Verlängerungswochenende für gerade einmal 580 Euro. Nicht schlecht. Nur, große Ansprüche darf man bei solchen vermeintlichen Schnäppchen nicht haben, wie der Fall eines Kunden zeigt, der bei einem Münchner Reiseveranstalter diese Reise an die Türkische Riviera im April 2023 gebucht hatte. Angetreten hat er sie jedoch nicht. Stattdessen verklagte er den Reiseveranstalter in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München.
Der Trip in die Türkei sollte zwischen dem 18. November und 2. Dezember 2023 stattfinden. Das Flugzeug sollte in Stuttgart starten. Mehr als diese etwas dürftigen Informationen hatte der Kunde nicht bekommen. Weder wusste er die genauen Flugzeiten noch Einzelheiten zu dem Hotel in der Türkei. Dennoch zahlte er 142,40 Euro für die Reise an, weigerte sich später aber, den noch ausstehenden Betrag zu überweisen. Der Münchner Reiseveranstalter stornierte daraufhin die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung.

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Das wiederum wollte der Kunde nicht hinnehmen und verklagte das Unternehmen, weil er seine Anzahlung erstattet haben wollte. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht machte er deutlich, dass er vor Zahlung des restlichen Betrags einen Anspruch auf Informationen zu dem Hotel in der Türkei und die genauen Flugzeiten gehabt hätte. Diese Angaben seien für ihn als Alleinreisenden notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über die Reiseroute sowie Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren.
Das Gericht wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Betrags zurück. Vielmehr stünden dem Reiseveranstalter wegen Nichtzahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren in Höhe der Anzahlung zu. In seinem Urteil weist das Gericht darauf hin, dass der Reiseveranstalter dem Kläger in Aussicht gestellt habe, ihm acht bis zehn Tage vor Beginn der Reise den Namen des Hotels sowie die Flugzeiten mitzuteilen und ihm auch die notwendigen Reiseunterlagen zuzuschicken. Zwar sei dies kurzfristig, doch bei Reisen wie der des Klägers, sei diese Frist „noch hinzunehmen und damit ‚rechtzeitig‘“.
Selbstverständlich, so das Gericht weiter, stehe es dem Kläger frei, „eine klassische Reise“ zu buchen, bei der er schon bei der Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und mehreren Hotels wählen könne. Allerdings seien diese Wahlmöglichkeiten dann aber auch „preisbildend“. Die Reise, die der Kläger gebucht habe, sei dagegen mit „Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereisen“ vergleichbar, bei denen in aller Regel nur das Ziel der Reise genauer spezifiziert werde. Dem Veranstalter sei es deshalb „im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen“. Reisen, wie sie der Kläger gebucht habe, seien deshalb auch „zumeist sehr preisgünstig“. Somit müsse er es hinnehmen, dass sein Reiseveranstalter seinen „Informationspflichten möglichst spät nachkommt“. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 191 C 12742/24) ist rechtskräftig.