Coronavirus:Was der Katastrophenfall für Bayern bedeutet

Katastrophenschutzübung zur Fußball-EM 2020

Katastrophenschutzübung an der Allianz-Arena in München: Wenn die Staatsregierung den Katastrophenfall ausruft, dann greift sie zu einem Mittel, das üblicherweise bei Naturkatastrophen zum Einsatz kommt - meist sind das in Bayern Überschwemmungen oder Schneemassen.

(Foto: Matthias Balk/dpa)

In Bayern gilt nun wieder der Katastrophenfall. Dass er ausgerufen wird, kommt so selten nicht vor. Dass dies aber landesweit geschieht, hat erst die Corona-Krise geschafft.

Von Anika Blatz und Kassian Stroh

Katastrophenfall, Infektionsschutzgesetz, Maßnahmen, die durch Allgemeinverfügung festgelegt werden - die Bevölkerung wird im Zuge der Corona-Pandemie mit Begriffen konfrontiert, die der überwiegenden Mehrheit bislang unbekannt gewesen sein dürften. Es sind juristische Fachbegriffe, mit denen die Staatsregierung und die Behörden ihr Vorgehen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Denn obwohl die durch die Pandemie verursachten Umstände neu sind, die gesetzlichen Mechanismen, die jetzt greifen, sind es nicht.

Sowohl Bundes- als auch Landesrecht enthalten Regelungen, die dem Staat Vorgaben machen, wie er mit solchen Ausnahmesituationen umzugehen hat. Klare Regeln. Das Verwirrende daran ist: Es gibt bundesweit unterschiedliche Regelungen, weil im föderalen Staat die Zuständigkeiten meist nicht beim Bund, sondern den jeweiligen Bundesländern liegen.

So verhält es sich auch mit dem sogenannten Katastrophenfall, der am 10. November erneut landesweit ausgerufen worden ist. So wie schon einmal im März 2020 und Dezember 2020. Die rechtlichen Konsequenzen des Katastrophenfalls sind im bayerischen Katastrophenschutzgesetz geregelt. Doch was heißt das nun genau?

Nach der gesetzlichen Definition ist eine Katastrophe "ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden". Dass in Bayern ein Katastrophenfall ausgerufen wird, kommt immer wieder mal vor. Wegen der Corona-Krise geschah dies im März 2020 aber zum ersten Mal in der Geschichte des Freistaats landesweit. Üblicherweise beschränkt sich die Ausrufung auf einzelne Landkreise, bei Hochwasser-Katastrophen etwa oder auch nach den massiven Schneefällen im Januar 2019, als am Alpenrand Helfer aus weiten Teilen des Landes zusammengezogen wurden.

Denn genau darum geht es, wenn ein Katastrophenfall ausgerufen wird, besser gesagt: festgestellt wird. Man will Kräfte bündeln, die Arbeit der vielen Behörden und Hilfsorganisationen bestmöglich koordinieren. Denn es gibt in Bayern keine feststehende Katastrophenschutz-Einheit, diese Arbeit leisten einzelne Behörden, Organisationen und Ehrenamtliche.

Nach Angaben des Innenministeriums stehen im Ernstfall in Bayern mehr als 450 000 Menschen bereit, die helfen könnten. Der Katastrophenfall ermöglicht der zuständigen Katastrophenschutzbehörde - das ist, je nach Ausmaß der Katastrophe, ein Landratsamt, eine der sieben Bezirksregierungen oder das bayerische Innenministerium - anderen Behörden, Kommunen, Hilfsorganisationen und Verbänden Weisungen zu erteilen.

Dann gibt es zum Beispiel nicht mehr einen Einsatzleiter für die Feuerwehr und einen für die Polizei, sondern einen für alle. Ein zweiter Vorteil: Wird eine Katastrophe festgestellt, ist es leichter, Feuerwehren, Rettungsdienste oder das Technische Hilfswerk zu rekrutieren. Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz regelt in diesem Fall, wie den Helfern oder ihren Arbeitgebern Verdienstausfälle erstattet werden. Die Ausrufung des Katastrophenfalls ist also primär eine organisatorische Angelegenheit, sie ist weniger spektakulär, als der Name vermuten lässt.

Was Behörden im Katastrophenfall dürfen

Und doch können die Maßnahmen auch Auswirkungen auf jeden Einzelnen haben. So dürfen die Behörden Katastrophengebiete beispielsweise räumen und den Zutritt verbieten. Sie haben auch das Recht, jeden Bürger zum Einsatz heranzuziehen - in Form von "Dienst-, Sach- und Werkleistungen". Am wichtigsten jedoch: Grundrechte können eingeschränkt werden, unter anderem die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Freiheit der Person, sprich: Wenn es hart auf hart kommt, dürften die Behörden auch anordnen, dass keiner mehr seine Wohnung verlassen darf.

Ähnlich verhält es sich mit den Befugnissen nach dem Infektionsschutzgesetz, das die Behörden dazu ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um übertragbare Krankheiten zu bekämpfen. Darunter fallen zum Beispiel die Anordnung von Quarantäne, die Untersuchung von Verdachtsfällen durch Beauftragte des Gesundheitsamtes oder auch berufliche Tätigkeitsverbote. Wiederum hat der Staat die Möglichkeit, die Grundrechte einzuschränken. Wer sich den Anordnungen nach dem Katastrophen- oder dem Infektionsschutzgesetz widersetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, muss also ein Bußgeld in der Höhe von bis zu 25 000 Euro zahlen und macht sich im schlimmsten Fall sogar strafbar.

Im Fall der Corona-Krise hat das bayerische Gesundheitsministerium die ersten Einschränkungen im März 2020 per Allgemeinverfügung erlassen - auf Basis der Befugnisse aus dem Katastrophenschutz- und Infektionsschutzgesetz. Da dies rechtlich angreifbar war, wurden die meisten Regelungen später in Form einer Verordnung erlassen - das ist die sogenannte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie wurde seit dem Frühjahr 2020 zigfach in Details geändert und immer wieder auch grundsätzlich neu gefasst. Momentan ist die 14. Version gültig.

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