UrteilDürfen Blumenkästen außen am Balkon angebracht werden?

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Blumenkästen innen oder außen aufhängen? Dieser Frage ging ein Münchner Gericht nach.
Blumenkästen innen oder außen aufhängen? Dieser Frage ging ein Münchner Gericht nach. Michael Gstettenbauer/Imago

Jahrzehntelang ist es in einer Wohnanlage erlaubt, die Bepflanzung außen anzubringen. Auf einer Eigentümerversammlung wird es aber verboten. Einer Bewohnerin passt das nicht – und sie zieht vor Gericht.

Von Andreas Salch

Gemeinschaft zeichnet sich durch enge persönliche Bindungen, emotionale Nähe und ein starkes Wir-Gefühl aus – so zumindest wird der Begriff in der Soziologie definiert. Doch wie so oft sieht es im wirklichen Leben etwas anders aus. Zum Beispiel in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Mitunter ist es hier mit der Gemeinschaft nicht besonders weit her. Oftmals entzündet sich ein Streit an Lärm- und Geruchsbelästigungen, der Nutzung von Gemeinschaftseigentum, der Einhaltung der Hausordnung oder aber, wie einem Fall, den jetzt ein Zivilgericht am Amtsgericht München beschäftigte, an der Frage, wie Blumenkästen an einem Balkon anzubringen sind – außen oder innen.

Die Klägerin in dem Verfahren, Mitglied einer WEG, hatte ihre Blumenkästen seit jeher an der Außenseite ihres Balkons angebracht. Als dann aber die Bewohnerin unter ihr ihren Balkon nachträglich verglasen und eine Wärmedämmung anbringen ließ, kam es zum Streit.

Bei starken Regenfällen nämlich tropfte überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin nicht mehr wie zuvor ins Erdreich, sondern geradewegs auf den Sims des umgebauten Balkons unter ihr. Das wollte die Eigentümerin dieser Wohnung nicht hinnehmen. Es kam zu einer Eigentümerversammlung. Diese legte per Beschluss fest, dass fortan „sämtliche Blumenkästen nach innen gehängt werden müssen.“ Für etwaige Schäden und Verschmutzungen, die auf das Nichteinhalten dieser Bestimmung zurückzuführen seien, hafte „der verursachende Eigentümer“.

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Die Wohnungseigentümerin, die es gewohnt war, ihre Blumenkästen an der Außenseite ihres Balkons anzubringen, wollte das so nicht hinnehmen. Sie zog deshalb vor Gericht und klagte gegen den Beschluss.

Zwar kommt das Amtsgericht in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Regelung der WEG, wonach der „verursachende Eigentümer“ für Schäden und Verschmutzungen hafte, aus rechtlichen Gründen nichtig sei. Im Übrigen wies es die Klage der Wohnungseigentümerin jedoch ab. Allein die Tatsache, dass bei dem in den 1970er-Jahren erbauten Haus ursprünglich nach außen hin hängende Halterungen für Blumenkästen vorgesehen waren, ergebe „keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein muss“.

Ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden könne, so das Gericht in seinem Urteil, sei „von den konkreten Umständen des Einzelfalles“ abhängig. Der Beschluss der WEG im vorliegenden Fall sei gemessen am Maßstab „ordnungsmäßiger Verwaltung“ nicht zu beanstanden. Durch die von der WEG getroffene Regelung, so das Gericht weiter, würden weder die Rechte der Klägerin noch deren persönliche Entfaltungsmöglichkeiten angegriffen und „auch nicht über Gebühr eingeschränkt“. Der Sinn und Zweck einer „Bepflanzung des Balkons“ sei im „Wesentlichen“  auch dann zu erreichen, zeigt sich das Gericht überzeugt, „wenn die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden“.

Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 1293 C 12154/24 WEG) ist rechtskräftig.

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