Ausschank in der Residenz:Richter drehen den Zapfhahn zu

Freiluftkonzert im Brunnenhof der Münchner Residenz, 2007

Musik an einem lauen Sommerabend im Brunnenhof der Residenz - das klingt nach Harmonie. Doch um das Pausenbier gibt es Streit.

(Foto: Catherina Hess)

Bei jeder Halbe Bier soll's in der Staatskasse klingeln: Weil das Finanzamt bei Konzerten im Brunnenhof der Residenz mitverdienen wollte, durfte nur staatliches Hofbräu-Bier ausgeschenkt werden. Damit ist jetzt Schluss - zur Freude von Veranstalter und Nachwuchskünstlern.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Warme Nächte voller Musik in herrlichem Ambiente des Brunnenhofs der Residenz - und in der Pause ein kühles Helles. Was wie ein Sommermärchen klingt, lässt die bayerische Finanzverwaltung derzeit eher frösteln. Denn ihr Wunsch, an jedem frisch gezapften Bier in diesem Sommernachtstraum mitzuverdienen, ist wie eine Seifenblase zerplatzt. Münchner Kartellrichter haben mit einem Urteil den Finanzbeamten die Rechnung durchkreuzt: Das amtliche Diktat, bei Open-Air-Konzerten in der Residenz nur noch staatseigenes Hofbräu-Bier aus den Zapfhähnen fließen zu lassen, ist nicht rechtmäßig.

Freuen kann sich vor allem Helmut Pauli, Geschäftsführer der Tonicale Musik & Event GmbH. Der Spruch des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München ermöglicht es ihm, seinen früheren Sponsor wieder an Bord zu holen. Die Brauerei Ayinger bezahlte zuletzt jährlich 17.000 Euro dafür, ihre Schirme aufstellen und in den Konzertpausen Bier ausschenken zu dürfen. Ohne Sponsorengelder sei aber die Förderung von Nachwuchskünstlern unmöglich, sagt Pauli. Denn er hole nicht nur große Namen nach München, sondern fördere auch Hochbegabte: Als Konzertveranstalter sehe er sich in der Pflicht auch jüngeren und weniger bekannten Künstlern eine Chance zu geben. Das sei allein mit dem Ticketverkauf unmöglich.

Der schönste Konzertsaal unter freiem Himmel in der Stadt ist zweifellos der Brunnenhof der Residenz. Attraktive Architektur, künstlerisches Ambiente und dazu eine hervorragende Akustik, alles in bester Innenstadtlage, und bei schlechtem Wetter kann man in den Herkulessaal ausweichen - das gibt es in München so kein zweites Mal. Daraus wollte der Freistaat über das zulässige Maß hinaus Kapital schlagen. So jedenfalls sieht es das Gericht.

Exklusiver Bierausschank

Im Sommer 2009 hatte die Schlösser- und Seenverwaltung als Hausherrin angeordnet, dass die Bewirtschaftung im Brunnenhof grundsätzlich nur noch durch Käfers Theatergastronomie zulässig sei. Dafür gab es angeblich nur sachliche Gründe: In dem hochsensiblen denkmalgeschützten Ensemble sei dieser Caterer "mit gleichmäßig hoher Qualität" in der Lage, die besonderen Anforderungen zu erfüllen, hieß es zur Begründung. Dazu wurde erklärt, dass Käfer als Bier exklusiv Hofbräu ausschenke. Natürlich zog sich Ayinger als Sponsor daraufhin zurück.

Veranstalter Pauli erklärte später vor Gericht, dass er keine grundsätzlichen Einwände gegen Käfer habe. Aber er war überzeugt, wegen des Ausfalls der Sponsorengelder Anspruch auf Schadensersatz gegen den Freistaat zu haben. Als er diesen gegen Mietzahlungen aufrechnen wollte, verklagte ihn das Landesamt für Finanzen. In erster Instanz hatte die Behörde vor dem Landgericht München I noch recht bekommen. Doch nun hob der OLG-Senat dieses Urteil auf.

Schadenersatz und keine Revisionsmöglichkeit

"Durch das Verbot, bei Veranstaltungen im Brunnenhof Getränke anderer Brauereien als des Staatlichen Hofbräuhauses auszuschenken, behindert der Freistaat die Tonicale Musik GmbH unbillig", heißt es in dem Urteil. Daher sei der Staat zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus erwachsen sei - nämlich besagte 17.000 Euro aus dem Sponsoringvertrag mit Ayinger.

Nach Feststellung des Senats hat der Freistaat in diesem speziellen Open-Air-Markt "eine überragende Stellung inne und ist deshalb marktbeherrschend". Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts die angestrebte Bindung von Mietern des Brunnenhofs an die Käfer-Theatergastronomie, die ihrerseits Getränke vom Hofbräuhaus beziehen muss, eine objektive Behinderung der Wettbewerbsmöglichkeiten: Denn der Konzertveranstalter könne nun keine Sponsorenleistungen von Brauereien erlangen, sagen die Richter. "Ein derartiger Durchgriff auf die in nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen ist mit den Zielsetzungen des Kartellrechts nicht vereinbar", heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts (Az.: U 1891/12 Kart). Die Revision dagegen wurde nicht zugelassen.

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