Arabellapark:Vierköpfige Familie belegt 26-Quadratmeter-Wohnung ohne Mietvertrag

  • Eine Familie mit zwei Kindern lebt ohne Mietvertrag in einer Einzimmer-Wohnung am Arabellapark.
  • Die Eigentümerin setzt eine Frist von gut einer Woche zum Auszug, die die Familie allerdings verstreichen lässt.
  • Daraufhin klagt die Vermieterin - und bekommt Recht.

Von Stephan Handel

Zwei Erwachsene und zwei Kinder in einer Einzimmer-Wohnung von gerade mal 26 Quadratmetern - das ist für die Mieter gewiss nicht angenehm, aber auch nicht für den Wohnungseigentümer, für den Vermieter also. Vor allem, wenn die Leute in der Wohnung nicht einmal einen Mietvertrag haben, sondern über irgendwelche merkwürdigen Kanäle an den Wohnungsschlüssel und in die Wohnung gekommen sind.

Die Geschichte endet am Amtsgericht, beginnt aber zunächst im Arabellapark: Dort hatte die Vermieterin ihre Wohnung im Sommer 2014 an einen Mann vermietet, für 485 Euro kalt. Dieser Vertrag jedoch wurde Anfang November 2017 gekündigt, wegen Ruhestörungen des Mieters. Der zog auch brav aus, am 15. November wurde die Wohnung zurückgegeben. Umso erstaunter war wohl die Vermieterin, als sie vom Hausmeister Anfang Dezember informiert wurde, dass nun doch wieder jemand in der Wohnung hause - nämlich jene Familie mit den zwei Kindern. Wie diese an den Schlüssel gekommen war, blieb zunächst unklar. Einen Mietvertrag gab es zu keinem Zeitpunkt.

Dass das so nicht geht, schien das Ehepaar zunächst einzusehen - die Frist von gut einer Woche zum Auszug verstrich jedoch. Auf ein Anwaltsschreiben erklärte das Ehepaar dann, dass es ausziehen werde, bat jedoch wegen der beiden Kinder um eine Räumungsfrist bis Ende März 2018. Die wollte die Vermieterin nicht gewähren und klagte am Amtsgericht, wo sie schließlich auch gewann. Einerseits.

Andererseits: Bis zum Urteil dauerte es, Ende April 2018 verkündete die Richterin ihre Entscheidung und konnte nur lapidar anmerken: "Die von den Beklagten beantragte Frist ist aufgrund Zeitablaufs sowieso hinfällig." Die Beklagten hatten im Prozess vorgetragen, dass sie von dem Vormieter den Zugang zu der Wohnung erhalten hatten, weil eine andere von diesem angebotene Wohnung nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Miete für die Wohnung im Arabellapark hätten sie ja bezahlt, und das Schloss hätten sie ausgewechselt, weil sie zunächst nur einen Schlüssel bekommen hatten. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass sie praktisch nur über einen Untermietvertrag verfügten.

Die Richterin überzeugte das nicht: Die Vermieterin müsse nicht dulden, dass die Wohnung gegen ihren Willen belegt werde, auch weil diese "mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern wohl als überbelegt oder jedenfalls stärker belegt als für eine Wohnung solcher Größe üblich" bezeichnet werden müsse. Insgesamt sei das Interesse der Vermieterin, ihre Wohnung zurückzuerlangen, höher einzuschätzen als das Interesse der Mieter, in der Wohnung bleiben zu können. Zudem seien auch sie durch nächtliche Ruhestörungen und durch die Verursachung eines Wasserschadens aufgefallen. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 433 C 777/18)

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