Amtsgericht:Versicherung trägt Werkstatt-Risiko

Unfallgeschädigter kann auch Ersatz überhöhter Reparaturkosten verlangen

Von Stephan Handel

Wenig Ärgerlicheres gibt es, als unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt zu sein - wenn dann aber noch Ärger mit der Versicherung des Verursachers hinzukommt, dann wird es endgültig nervig. So ging es einem Obermenzinger, der schließlich gegen die Versicherung seines Unfallgegners sogar vor Gericht zog.

Im Mai 2017 wurde der sechs Jahre alte Ford Mondeo des Obermenzingers bei einem Unfall so schwer beschädigt, dass die vordere Stoßstange und der linke Kotflügel ersetzt werden mussten. Schuld an dem Unfall hatte alleine der Fahrer des anderen Autos. Der spätere Kläger brachte den Wagen in die Werkstatt, die Rechnung über fast 4000 Euro reichte er bei der gegnerischen Versicherung zur Erstattung ein. Die bezahlte jedoch nur etwas mehr als 3600 Euro - weil sie die Rechnung für überhöht hielt: Zweifache Spureinstellung sei nicht nötig gewesen, ebenso wenig ein so genanntes "Lackfinish". Andere Positionen der Rechnung seien nicht nachvollziehbar, so etwa ein Betrag von 100 Euro für eine "Fahrzeugverbringung". Der Kläger, so meinte die Versicherung, hätte die Unrichtigkeiten erkennen und gegenüber seiner Werkstatt rügen müssen.

Das wiederum sah der Kläger überhaupt nicht ein: Er habe ein Wahlrecht auf Reparatur durch seine Werkstatt oder durch den Schädiger. Wenn er letzteres in Anspruch genommen hätte, wäre das Risiko überhöhter Rechnungen ja auch beim Schädiger geblieben. Und von ihm als Laie könne auch nicht verlangt werden, die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen und Fehler zu erkennen.

Das Amtsgericht gab ihm Recht: Das so genannte Werkstatt-Risiko "hat grundsätzlich die Beklagte zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären, ersetzt verlangen kann". Der Geschädigte habe als Laie nur "beschränkte Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten". Dies gelte vor allem, wenn er einen Reparaturauftrag erteile und das Auto in die Hände von Fachleuten gebe. Ihm könne nicht zugemutet werden zu erkennen, "ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig ist bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürfen und ob Verbringungskosten üblich sind oder nicht", heißt es im Urteil. Die Ersatzpflicht der Versicherung erstrecke sich "vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt - verursacht worden sind". Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 332 C 4359/18)

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