Amtsgericht:Streit um Putz

gusseiserner Naturstein Holzofen in einem Wohnhaus

"Kein Interesse mehr": Der Auftrag für die Feuerstelle wurde im November 2017 lapidar storniert.

(Foto: Manfred Neubauer)

Paar bestellt Marmorkamin wieder ab - aus gutem Grund, urteilt das Gericht

Draußen ist es kalt, im Kamin knistern brennende Holzscheite, das Feuer verbreitet Wärme und Wohlgefühl. So hatte sich das vermutlich auch ein Ehepaar aus München-Laim vorgestellt. Im Mai 2015 schloss es mit einem Ofenbauer aus dem Landkreis München einen Werkvertrag über Lieferung und Montage eines 9000 Euro teuren Marmorkamins für ihren Neubau. Doch aus dem Plan wurde nichts. Es gab Ärger. Denn der Ofenbauer verklagte das Paar in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München und verlangte den vereinbarten Werklohn in Höhe von 3129,13 Euro.

Das Ehepaar hatte sich gewünscht, dass der Marmorkamin raumhoch sein sollte und mit dem gleichen Putz wie die Mauer des Raums versehen wird, vor dem er stehen sollte. Die Ehefrau hatte den Ofenbauer sogar schriftlich dazu aufgefordert, den Marmorkamin wie gewünscht zu bauen. Da die Firma hierzu keine Erklärung abgab, teilte die Ehefrau ihr im November 2017 lapidar mit, "kein Interesse mehr an der Ausführung des Auftrages zu haben".

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht behauptete der Ofenbauer, dass bei Vertragsabschluss keine Rede davon gewesen sei, dass an dem Kamin der gleiche Putz angebracht werden solle, wie an der Mauer des Raums. Das beklagte Ehepaar indes verwies darauf, dass der Vertragsabschluss sehr wohl von einem optisch gleichen Putz abhängig gemacht worden sei. Außerdem sei vereinbart worden, dass der Kamin raumhoch und fugenlos mit der Mauer verbunden werden sollte.

Das alles sei kein Problem, soll der Verkäufer bei Vertragsabschluss im Mai 2015 versichert haben. Erst ein halbes Jahr später habe die Firma zurückgerudert und mitgeteilt, dass es "nur jeweils zwei andersartige Putzvarianten" gebe.

Wer also bekam Recht? Sowohl das Ehepaar als auch der Verkäufer hätten glaubhafte Aussagen gemacht, stellte die Richterin fest. Gleichwohl habe das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verkäufers, da dieser als Angestellter der Klägerin "erkennbar in deren Lager" stehe. Dies lasse sich zwar auch von der beklagten Ehefrau sagen, so die Richterin. Doch habe diese das Geschehen "sehr detailreich und nachvollziehbar" geschildert. Zudem habe das Paar im Hinblick auf den Einbau des Kamins Vorarbeiten in seinem Haus machen lassen. Das zeige, so die Richterin, dass es den Einbau des Kamins tatsächlich gewollt habe. Die Tatsache, dass der Ofenbauer nicht auf das Schreiben der Ehefrau reagiert habe, in dem diese darlegte, wie der Kaminofen aussehen solle, stelle "ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar". Und das wiederum berechtige die Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 159 C 13909/18) ist rechtskräftig.

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