Es dauerte, bis die Photovoltaikanlage, die sich ein Kunde bei einem Fachbetrieb bestellt hatte, endlich in Betrieb gehen konnte. Fast ein Jahr verging, bis es so weit war. Aber das Warten zahlt sich für den Kunden aus. Denn der Installateur muss ihm die für den Kaufpreis geltend gemachte Umsatzsteuer zurückzahlen. Der Grund: eine Änderung im Umsatzsteuergesetz. Da der Installateur den Betrag allerdings nicht überweisen wollte, klagte der Kunde vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München – und bekam recht.
Nachdem er Mitte Juli 2022 den Auftrag für den Einbau der Anlage für sein privates Wohnhaus erteilt hatte, zahlte er wenige Wochen nach Montage der Module insgesamt 15 900 Euro, plus die Umsatzsteuer in Höhe von 3021 Euro. Erst Ende Dezember 2022 wurde dann ein sogenannter Wechselrichter installiert – ein elektrisches Gerät, das Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt. Die Abnahme der Anlage durch den Netzbetreiber erfolgte dann Mitte Februar 2023. Da der Netzbetreiber jedoch Mängel in der Verkabelung feststellte, mussten diese erst beseitigt werden. Bis das der Fall war, vergingen wieder vier Wochen. Am 8. Mai 2023 erteilte der Netzstrombetreiber dann endlich die Genehmigung für den Betrieb der Anlage.
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Am 1. Januar 2023 allerdings war beim Umsatzsteuergesetz eine Neuerung in Kraft getreten, wonach beim Kauf beziehungsweise beim Einbau einer Photovoltaikanlage der „Nullsteuersatz“ anzuwenden ist. Da der Kunde, anders als der Installateur, der Meinung war, dass seine Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt worden war und er somit zu Unrecht eine Umsatzsteuer in Höhe von 3021 Euro bezahlt habe, verklagte er den Installateur auf Zahlung des Betrags.
Das Amtsgericht München gab der Klage statt und begründete dies unter anderem damit, dass ein „einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang“ nicht künstlich aufgesplittet werden dürfe. Die Planung, Lieferung und der Aufbau einer Photovoltaikanlage seien „grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen“. Außerdem stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass eine „Montage- oder Werklieferung“ erst dann ausgeführt sei, wenn die Abnahme der Anlage und der Anschluss an das Stromnetz erfolgt sei. Dies sei im vorliegenden Fall am 8. Mai 2023 der Fall gewesen. Erst zu diesem Zeitpunkt, so das Gericht, sei Photovoltaikanlage funktionsfähig gewesen.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 158 C 24118/23) ist noch nicht rechtskräftig.