Bekanntlich ist der Kunde ja König. Aber es gibt auch Grenzen, wie ein Urteil in einem Zivilrechtsstreit am Amtsgericht München zeigt. Geklagt hatte in dem Fall eine Frau, die für sich, ihren Ehemann den schulpflichtigen Sohn sowie ihre Schwiegermutter eine 14-tägige Pauschalreise ab Düsseldorf nach Marsa Alam am Roten Meer zum Preis von 5539 Euro gebucht hatte. Knapp zwei Monate bevor es losgehen sollte, teilte das Reisebüro jedoch mit, dass sich die Flüge aufgrund einer Flugstreichung nach hinten verschoben hätten. Das aber wollte die Klägerin nicht hinnehmen. Denn es hätte bedeutet, dass die Rückreise erst nach Schulbeginn erfolgt wäre.
Das beklagte Reisebüro bot der Klägerin daraufhin einen um einen Tag nach vorn verlegte Flugreise ab Frankfurt mit Rückflug nach Düsseldorf an. Allerdings hätte die Klägerin für dieses Angebot einen Aufpreis in Höhe von 1210 Euro bezahlen müssen. Ihre Versuche eine kostenlose Umbuchung zu erreichen, scheiterten. Das Reisebüro war schließlich bereit, den Aufpreis auf 1000 Euro zu reduzieren. Die Klägerin zeigte sich einverstanden, signalisierte allerdings, dass sie den Aufpreis nur unter Vorbehalt zahle.
Zurück aus dem Urlaub, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München, mit dem Ziel, den unter Vorbehalt gezahlten Aufpreis erstattet zu bekommen. Außerdem wollte die Frau die Kosten für ihren Anwalt erstattet bekommen, den sie mit der Sache betraut hatte.
Doch das Amtsgericht München wies ihre Klage ab und stellte klar, dass es dem beklagten Reisebüro mangels verfügbarer Flüge nachweislich nicht möglich gewesen sei, die Reise so durchzuführen, wie sie die Klägerin ursprünglich gebucht habe. Die Klägerin, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, hätte ja auch vom Reisevertrag zurückzutreten oder aber das Änderungsangebot des Reisebüros annehmen können. Zudem habe sie eine „Vielzahl gesetzlich vorgesehener Handlungsoptionen“ gehabt, die alle ihre Interessen gewahrt hätten. Das beklagte Reisebüro habe zudem Alternativen angeboten, die aber für „die Klägerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht attraktiv waren“. Ein Reiseveranstalter, so das Gericht, sei einem Kunden gegenüber nicht verpflichtet, eine alternative Flugverbindung ohne Aufpreis auf eigene Kosten zu ermöglichen. Entscheidet sich ein Kunde für eine teurere Ersatzreise, „schuldet er schlicht den höheren Preis“.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 161 C 3714/22) ist rechtskräftig.