Urteil:Urlauber muss Ersatztickets selbst zahlen

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Weg ist der Flieger - was jetzt? Eine Familie ist auf eine andere Airline ausgewichen - und bleibt auf den Kosten weitestgehend sitzen. (Foto: kasto/IMAGO/Panthermedia)

Weil er das Boarding in Antalya verpasst hatte, kaufte ein Familienvater neue Tickets für den Heimflug. Die Kosten fordert er in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München zurück – ohne Erfolg.

Von Andreas Salch

Der Erholungseffekt nach einem Urlaub ist oftmals schnell verflogen. Ein paar Tage allenfalls und man fühlt sich wieder angekommen im grauen Arbeitsalltag. Bei einem Ehepaar war die Erholung vermutlich noch viel schneller dahin. Es hatte mit seinen zwei kleinen Kindern eine Pauschalreise nach Antalya gebucht und am letzten Urlaubstag das Boarding für den Rückflug verpasst. Der Familienvater kaufte deshalb selbst Tickets für den Rückflug bei einer anderen Airline. Die Kosten verlangte er nach dem Urlaub in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München zurück – jedoch ohne Erfolg.

Passiert ist Folgendes: Die für den Rückflug der Familie vorgesehene Uhrzeit wurde mehrmals verschoben. Über die letzte Änderung hatte der Reiseveranstalter den Familienvater am Vorabend vor dem Rückflug per E-Mail informiert. Demnach sollte der Check-out im Hotel am 5. Oktober 2022 um 12 Uhr sein. Abflug in Antalya sei um 23.55 Uhr. Doch als die Familie auscheckte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie erneut auf einen anderen Flug umgebucht worden sei. Ihre Maschine gehe bereits um 19.50 Uhr. Damit begannen die Probleme. Denn der Familienvater hatte seine sämtlichen Reiseunterlagen und die Pässe im Safe des Hotels, in dem sein Bruder in Antalya wohnte, hinterlegt, da die Familie geplant hatte, den Tag der Abreise in Antalya zu verbringen. Die Dokumente wollte er dabei nicht die ganze Zeit mit sich herumtragen.

Nach Darstellung des Klägers sei er aufgrund der neuerlichen Umbuchung an jenem 5. Oktober gegen 13 Uhr mit seiner Familie zum Markt in Antalya, wo er sich mit seinem Bruder verabredet hatte, um sich den Schlüssel für den Hotelsafe geben zu lassen. Bis er ihn endlich getroffen habe, sei es 15 Uhr gewesen. Anschließend hätten noch die Kinder gefüttert und gewickelt, Nahrungsmittel für sie gekauft und die Dokumente im Hotel des Bruders abgeholt werden müssen. Die Zeit für die Familie wurde immer knapper.

Als er gegen 17.15 Uhr wieder an seinem Hotel gewesen sei, so der Kläger, sei der Shuttle-Bus längst weg gewesen. Auch die Fahrt mit einem Taxi, dessen Fahrer mit „Vollgas“ zum Flughafen gebraust sein soll, konnte die Situation nicht mehr retten. Das Boarding für den Rückflug war abgeschlossen. Der Familienvater entschloss sich deshalb Tickets zum Preis von 600 Euro bei einer anderen Fluggesellschaft zu kaufen, um doch noch den Rückflug antreten zu können.

Nur 83 von 600 Euro gesteht das Gericht zu

Das Geld wollte er nach dem Urlaub wieder haben und reichte über seinen Anwalt Klage an einem Zivilgericht am Amtsgericht München ein. Der Reiseveranstalter habe ihn nicht „ordnungsgemäß“ über den neuen Termin für den Rückflug informiert, argumentierte der Kläger in der Verhandlung. Wegen der Versorgung seiner kleinen Kinder und der Fahrt zum Hotel seines Bruders, wo er seine Reisedokumente deponiert habe, sei es ihm nicht mehr „zumutbar möglich gewesen“, den Shuttle-Bus zu erreichen. Das Gericht sah dies allerdings nicht so und wies die Klage weitestgehend ab.

Es sei nicht nachvollziehbar, heißt es im Urteil lapidar, warum es nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, in der Zeit zwischen 12 Uhr und der Abfahrt des Shuttle-Busses um 16.35 Uhr „alles Notwendige zu organisieren“. Laut Urteil stehe dem Kläger und seiner Familie lediglich ein „Anspruch auf Minderung“ wegen Verkürzung der Reise durch Vorverlegung des Rückflugs zu. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 83,20 Euro.

Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 172 C 14078/23) ist rechtskräftig.

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