In größeren Städten sind Parkplätze heutzutage in aller Regel heiß umkämpft. Wohl dem also, der sein Auto in einer Tiefgarage parken kann. Befindet sich der Stellplatz allerdings in einer Duplex-Garage, kann es mitunter zu Problemen kommen. So etwa, wenn der vorhandene Platz auf der Hebeplattform für bestimmte Pkw-Modelle viel zu knapp bemessen ist. Oder aber, wenn eines der beiden Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß darauf geparkt ist, und die Gefahr besteht, dass es beim Betätigen der Hebevorrichtung beschädigt wird. Wie in so einem Fall zu entscheiden ist – damit musste sich jetzt ein Zivilgericht am Amtsgericht München beschäftigen.
Passiert war Folgendes: Der Kläger in dem Verfahren ist Halter eines Audi A 6 und benutzt die untere Etage einer Duplex-Garage. Der Beklagte die obere. Als dieser an sein Auto wollte, senkte er die Hebeplattform. Begleitet wurde dieser Vorgang jedoch von einem deutlich vernehmbaren Kratzen, weshalb der Beklagte die Plattform unverzüglich stoppte und wieder nach oben fuhr. Noch am selben Tag meldete er sich bei dem Halter des Audi.
Beide Männer gingen daraufhin noch am Abend in die Tiefgarage, um die Misere zu begutachten. Der Beklagte setzte dabei die Hebeplattform erneut in Gang. Folge: Die Antenne auf dem Dach des Audi A 6 wurde zertrümmert und dessen Dach eingedrückt. Der Fahrer des Audi hatte genug und verklagte den Nutzer der Garagen-Nachbarn auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 4894,60 Euro.
Als dieser die Hebeplattform morgens gesenkt und dabei ein Kratzgeräusch gehört habe, hätte er die Anlage sofort stoppen müssen, so der Kläger. Außerdem habe der Beklagte die Hebevorrichtung bei der Besichtigung am Abend ohne sein Einverständnis in Gang gesetzt. Stimmt nicht, sagte der Beklagte und verwies darauf, dass der Audi entweder nicht auf den Stellplatz passe oder nicht ordnungsgemäß abgestellt worden sei.
Das Amtsgericht gab dem Beklagten am Ende recht. Wenn diesem überhaupt ein Vorwurf gemacht werden könne, dann der, dass er habe erkennen können, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung der Audi beschädigt werden könne. Doch für die Annahme gebe es „keinerlei Anhaltspunkte“, stellte das Gericht klar. Ebenso bestehe für den Beklagten keinerlei „Verpflichtung, vor Betätigen der Hebevorrichtung zu kontrollieren“, ob ein auf der Hebeplattform geparktes Fahrzeuge „ordnungsgemäß“ abgestellt worden sei, heißt es im Urteil weiter.
Im Hinblick auf den zweiten Hebevorgang am Abend in der Tiefgarage sei zudem nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Anlage ohne Einverständnis des Klägers bedient habe. Schließlich, so stellt das Amtsgericht fest, habe nicht einmal ein hinzugezogener Sachverständiger feststellen können, welche Schäden am Audi des Klägers „bei welcher Bewegung“ der Hebevorrichtung entstanden sein sollen. Hinsichtlich des Hebevorgangs am Morgen treffe den Beklagten jedenfalls „unzweifelhaft kein Verschulden“. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Hebevorgang am Abend ohne Einverständnis des Klägers geschehen sei, sei „nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden sind.“
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 223 C 19925/23) ist rechtskräftig.