Süddeutsche Zeitung

Amtsgericht:"Juristische Sekunde"

Nach Erstbezug darf es auch bei geförderten Wohnungen Mieterhöhungen geben

Von Stephan Handel

Die Mieter von öffentlich gefördertem Wohnraum sind nicht automatisch vor Mieterhöhungen geschützt. Speziell die nach dem EOF-Modell gebauten Wohnungen unterliegen nur beim Erstbezug der festgelegten Höchstmiete. Danach sind Steigerungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens möglich und zulässig. Das erfuhr nun eine Mieterin, die einer Mieterhöhung nicht zustimmen wollte und deshalb von ihrer Vermieterin verklagt wurde. EOF-Wohnungen sind von der Stadt geförderte Wohnungen. Der Bauherr bekommt beim Bau ein günstiges Darlehen, muss aber der Stadt für 25 Jahre ein Belegungsrecht einräumen. Die wiederum gewährt den Leuten, die sie in eine solche Wohnung vermittelt, je nach deren Einkünften einen Zuschuss zur Miete - daher der Name: "einkommensorientierte Förderung".

Die Mieterin hatte ihre Wohnung im April 2008 bezogen - zur zulässigen Höchstmiete von neun Euro pro Quadratmeter, die Grundmiete betrug also rund 735 Euro. 2014 gab's die erste Erhöhung, nun waren knapp 860 Euro zu zahlen. Dem jetzigen Anstieg, den die Vermieterin im Mai 2017 verlangte, wollte die Mieterin nicht mehr zustimmen: 11,38 Euro pro Quadratmeter sollte sie bezahlen, insgesamt 930,15 Euro. Die Zustimmung verweigerte sie mit der Begründung, dass der Münchner Mietspiegel, auf den die Vermieterin sich bezog, keine Daten von EOF-Wohnungen enthalte. Die Vermieterin klagte daraufhin vor dem Amtsgericht.

Und bekam Recht. Der Richter befand, dass die Obergrenze von neun Euro bei der Erstvermietung nur für eine "juristische Sekunde" gelte - das bedeutet, dass diese Obergrenze mehr oder weniger nur gedanklich gilt. Sofort nach der Erstvermietung seien die entsprechenden Wohnungen also genau so wie ehemals preisgebundene, jetzt preisfreie Wohnungen zu behandeln. Und das bedeutet eben auch, dass Mieterhöhungen am Mietspiegel gemessen werden. Dabei sei es unerheblich, so die Urteilsbegründung, dass EOF-geförderte Wohnungen darin nicht erfasst sind: "Der Mietspiegel sagt selber, dass er eine Orientierungshilfe für eine Reihe weiterer Fälle sein will, die von seinem sachlichen Anwendungsbereich direkt nicht erfasst sind. Er kann nur angeben, welche Datenlage er hat. Die Frage, welche Folgerungen sich daraus ergeben, ergibt sich aus den Gesetzen, insbesondere dem BGB." Die Vermieterin habe also die Kriterien des Mietspiegels korrekt angewendet, deshalb sei die nun geforderte Miete rechtens. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 414 C 14801/17)

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Quelle:
SZ vom 27.11.2017
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