Urteil:Petry verliert Streit mit AfD um "Die blaue Partei"

Frauke Petry Blaue Partei

Wem gehört die Farbe Blau? Frauke Petry hat einen Streit mit der AfD über diese Frage vor Gericht in München verloren.

(Foto: dpa)
  • Die AfD hatte die Eintragung als Marke beim Patent- und Markenamt angefochten.
  • Das Landgericht München I argumentiert in seinem Urteil mit Verwechslungsgefahr.
  • Das Landgericht Köln hatte in der vergangenen Woche Petry die Verwendung der Farbe "Blau" gestattet - die AfD hatte dagegen geklagt.

Von Stephan Handel

Die ehemalige AfD-Sprecherin Frauke Petry hat nach einer Klage ihrer früheren Partei eine Schlappe vor Gericht einstecken müssen. Das Landgericht München I gab einer Klage der AfD statt, mit der die Partei eine Eintragung des Namens "Die blaue Partei" als Marke beim Patent- und Markenamt angefochten hat.

Das Gericht erklärte in dem Urteil die von Petry registrierte Wort-Bild-Marke für nichtig. Petrys neue Partei hat nach eigenen Angaben bundesweit etwa 150 Mitglieder. Petry war bis 2017 Sprecherin der AfD, genauer: bis einen Tag nach der Bundestagswahl. Am 25. September erklärte sie, nicht der neuen AfD-Bundestagsfraktion beitreten zu wollen. Wenige Tage später gab sie dann ihren Austritt aus der Partei bekannt. Bereits zwei Wochen danach ließ sie die Marke "Die blaue Partei" auf ihren Namen eintragen.

Das jedoch wollte die AfD nicht hinnehmen - sie hatte zuvor schon die Marke "Die Blauen" für sich eintragen lassen. So kam es zur Klage, mit der sich die 33. Zivilkammer des Landgerichts in einer mündlichen Verhandlung Mitte November 2018 beschäftigte. Dabei ging es um sogenannte Nizza-Klassen, eine internationale Klassifikation, in die Marken eingeteilt werden. Und es ging darum, wie ähnlich sich die beiden Marken sind - ob ein vernünftiger Betrachter Gefahr läuft, sie miteinander zu verwechseln.

Das Markengesetz gibt vor, dass eine Übereinstimmung in einer der drei Kategorien Wort und Bild, Klang sowie Sinn ausreicht, um die Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Vorsitzende Richterin Isolde Hannamann hatte in der Verhandlung schon durchblicken lassen, dass sie eine solche Gefahr durchaus erkennen könne. Damit deutete sie schon an, wie das Urteil ausfallen würde.

Doch Petrys Anwälte argumentierten, ihre Bezeichnung "Die blaue Partei" habe einen Wiedererkennungswert, im Gegensatz zu der von der AfD reklamierten Bezeichnung "Die Blauen", denn das könne auch "Betrunkene, Studentenverbindungen, Bauarbeiter, eine Fußballmannschaft oder deren Fans" bezeichnen. In seinem Urteil aber stellte das Gericht "aufgrund der dargestellten wesentlichen Übereinstimmung der Zeichen in ihrem Begriffsgehalt eine Zeichenähnlichkeit" fest.

Das Landgericht Köln gab Petry Recht

Ein ähnlicher Rechtsstreit war in der vergangenen Woche vom Landgericht Köln anders entschieden worden: Dort hatte die AfD gegen die Verwendung des Namensbestandteils "blau" geklagt: Die Farbe sei fester Bestandteil ihrer Außendarstellung und dürfe deshalb nicht von anderen Parteien verwendet werden. In diesem Fall gab das Landgericht Petry recht: "Die Farbe Blau ist nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der AfD zur Identifizierung", heißt es in der Urteilsbegründung. Als Namen würde in der Öffentlichkeit nur "Alternative für Deutschland" und die Abkürzung "AfD" verwendet - anders als bei den Grünen, wo die Farbbezeichnung tatsächlich Teil des Parteinamens ist.

Ob das Urteil des Münchner Landgerichts rechtskräftig oder in der nächsten Instanz angefochten wird, war am Dienstag noch nicht klar. Für Petry aber war es auf jeden Fall nicht der letzte Gerichtstermin: Vom 18. Februar an muss sie sich in einem auf insgesamt sieben Verhandlungstage angesetzten Strafverfahren dem Vorwurf des Meineids stellen. Sie soll, so die Anklage der Staatsanwaltschaft, im Jahr 2015 - damals noch als Mitglied der AfD - in einer Sitzung des Wahlprüfungsausschusses des sächsischen Landtags unter Eid eine Falschaussage zur Wahlkampffinanzierung gemacht haben.

Anmerkung der Redaktion: Das Gericht hat Frauke Petry nicht die Verwendung des Namens "Die blaue Partei" verboten. In einer früheren Version des Textes war dies noch missverständlich formuliert.

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