Ärger um Spontandemo am OdeonsplatzJuristische Grauzone Flashmob

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Kann man einen 17-jährigen Schüler für den friedlichen Flashmob in der Münchner Innenstadt haftbar machen? 400 Menschen waren seinem Facebook-Aufruf gefolgt, die Polizei rückte mit hundert Beamten an - und prüft nun, wer den Einsatz bezahlt. Mit der korrekten Einordnung haben allerdings auch die Juristen ihre Probleme.

Stephan Handel

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Die Anwältin rät, was Anwälte immer raten: Er solle sich doch anwaltlich beraten lassen. Denn noch immer ist nicht klar, ob der 17-jährige Schüler, der am Samstagabend zu einem Flashmob auf dem Odeonsplatz aufgerufen hatte, für die Kosten des daraus resultierenden Polizeieinsatzes aufkommen muss.

Ärger um Spontan-Demo
:Flashmob-Veranstalter droht Anzeige

Anzeige fürs Rumstehen: Die Stadt München hatte den Flashmob unter dem Motto "Stehen - Damit es weitergeht" verboten, trotzdem kamen 400 Menschen. Die über Facebook organisierte Versammlung wurde vom Marienplatz auf den Odeonsplatz verlagert. Nun droht dem Veranstalter eine Anzeige.

400 zumeist junge Menschen waren dem Facebook-Aufruf gefolgt. Nach den Erfahrungen mit einer ähnlichen Aktion zum Alkoholverbot in der S-Bahn - Sachschaden: 230.000 Euro - war die Polizei mit rund hundert Beamten in Bereitschaft. Sie tat allerdings nicht sehr viel mehr, als die Personalien des Aufrufers festzustellen.

Danach ging der Flashmob ohne Zwischenfälle seinen Gang - beziehungsweise gerade nicht: Knapp fünf Minuten standen die Teilnehmer regungslos da, derart das Motto der Zusammenkunft "Stehen, damit es weitergeht" symbolisierend. Danach zerstreute sich die Menge, Zwischenfälle gab es keine. Dennoch kündigte die Polizei an, prüfen zu wollen, wer für die entstandenen Kosten in Haftung genommen werden könnte.

Angelika Lex ist Rechtsanwältin und im Versammlungsrecht einigermaßen beschlagen: Regelmäßig vertritt sie zum Beispiel die Veranstalter der Demonstrationen gegen die Sicherheitskonferenz. Bei einem Flashmob sei die juristische Beurteilung schwierig, meint sie: "Ist das eine Versammlung? Eine Ansammlung? Eine Veranstaltung?" Eine Ansammlung wäre etwa eine Gruppe von Schaulustigen bei einem Verkehrsunfall. Sie dürfte von der Polizei ohne weiteres aufgelöst werden. Einen Flashmob als Veranstaltung zu werten, kommt wohl eher nicht in Frage, auch wenn dann keine Frage wäre, wer die Kosten tragen muss: "Wenn's kommerziell ist, muss immer der Veranstalter zahlen", sagt Angelika Lex.

Der eleganteste Weg für den Aufrufer, sich aus der Haftung zu bringen, wäre es, den Flashmob nachträglich doch als Versammlung, also als Demonstration zu deklarieren. Lex: "Dann käme die Versammlungsfreiheit ins Spiel, und da hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass niemand durch Vorschriften oder Auflagen daran gehindert werden darf, dieses Recht auszuüben."

Das würde heißen: Bei einer Demo ist die Polizei von Amts wegen gehalten, für Ordnung zu sorgen, deshalb blieben die Kosten am Ende auch bei ihr hängen. Allerdings hätte der Aufrufer dann das Problem, die Versammlung nicht ordnungsgemäß angemeldet zu haben. Da meint Anwältin Lex jedoch, dass ihn das immer noch am günstigsten kommen würde: "Das wäre eine Ordnungswidrigkeit, kostet 200 bis 300 Euro."

"A bisserl abschrecken"

Es könnte jedoch auch sein, dass der Schüler am Ende ganz ungeschoren davonkommt. Denn Wolfgang Wenger, Pressesprecher des Polizeipräsidiums, erklärt zwar, dass die Juristen weiterhin prüfen, wer in die Haftung genommen werden könnte - dass es ihnen aber nicht leicht falle, die Aktion juristisch korrekt einzuordnen.

Wenger gibt auch zu, dass die Androhung, dem Aufrufer die Kosten aufzuerlegen, auch dafür gedacht war, "a bisserl abzuschrecken."

Es ist nicht sicher, ob das gelang: Auf der Facebook-Diskussionsseite über die Aktion postet ein Teilnehmer: "Wenn die Veranstalter ne Anzeige bekommen mach mar gleich den nächsten Flashmob dagegen."

© SZ vom 20.12.2011/afis - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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