Süddeutsche Zeitung

Ärger bei PKW-Reparatur:Wer unterschreibt, muss zahlen

Eine Kundin muss einer Werkstatt 1500 Euro bezahlen - obwohl ihr Unfallwagen gar nicht repariert wurde.

Ekkehard Müller-Jentsch

Wer mit einem defekten Auto in der Werkstatt vorfährt, sollte seine Wünsche dort nicht nur klar und deutlich vorbringen, sondern sich auch gut überlegen, was er unterschreibt. Eine Münchnerin, die das nicht beherzigt hatte, zog deshalb vor Gericht den Kürzeren und muss rund 1500 Euro "Lehrgeld" bezahlen.

Nach einem Verkehrsunfall hatte die Frau ihren schwer beschädigten Peugeot in eine Werkstatt schleppen lassen. Dort unterzeichnete sie ein Schriftstück, das mit "Auftrag" überschrieben war. In diesem Papier stand die etwas kryptische Formulierung: "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben".

Da nicht klar war, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, besichtigte ein Sachverständiger den Wagen, anschließend bestellte der Werkstattmeister die für die Reparatur notwendigen Teile. In der Zwischenzeit hatte es sich die Autobesitzerin aber anders überlegt und das Fahrzeug zur Inzahlungnahme an ein Autohaus verkauft.

2500 auf den Werkstatt-Tresen

Sie wollte sich daher weigern, dem Reparaturbetrieb die bestellten Ersatzteile zu bezahlen. Doch dort gab man ihr den Unfall-Peugeot nicht heraus, bevor sie die verlangten rund 2500 Euro auf den Werkstatt-Tresen gelegt hatte. Der Meister sagte ihr jedoch zu, die Teile, falls möglich, zurück zu geben. Da dies jedoch nur teilweise gelang, konnte er ihr schließlich nur gut 700 Euro erstatten.

Die Frau wollte die restlichen rund 1800 Euro beim Amtsgericht einklagen, denn sie habe ja noch keinen Reparaturauftrag erteilt. Die Richterin gab ihr jedoch nur in geringem Umfang Recht, sie habe sehr wohl einen Reparaturauftrag erteilt: "Unstreitig ist das von der Klägerin unterschriebene Schriftstück mit ,Auftrag'" bezeichnet, stellte die Richterin fest. Und der Inhalt des Vertrages sei so zu verstehen, dass das Fahrzeug - falls das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege - zu reparieren sei. Da die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert lägen, könne also auch nicht von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen werden.

Kundin muss Arbeitszeit bezahlen

Da die Autobesitzerin den Werkvertrag gekündigt habe, durfte der Werkstattmeister seine vereinbarte Vergütung, seine Arbeitszeit und seine Auslagen abrechnen. "Er muss sich lediglich anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung eingespart hat", sagte die Richterin. Der Meister sei der klagenden Kundin doch ohnehin mit dem Versuch entgegengekommen, die Ersatzteile zurückzugeben: "Dafür darf er auch die dazu aufgewendete Arbeitszeit abziehen."

Da bei einem Rücktritt vom Vertrag auch der Gewinn abgerechnet werden dürfe, könne der Beklagte der Klägerin auch die Listenpreise berechnen, heißt es im Urteil. Die Frau habe auch nicht beweisen können, dass der Meister die übrig gebliebenen Teile hätte zurückgeben können. Nur die Verwaltungsgebühr für eine Vielzahl von telefonischen und persönlichen Besprechungen mit seiner Kundin dürfe der beklagte Meister nicht ansetzen. Ebensowenig die Leihkosten für einen sogenannten Richtwinkelsatz, denn "das ist ein Werkzeug, das in einer durchschnittlichen Werkstatt vorhanden ist", sagte die Richterin. Sie sprach der klagenden Münchnerin daher nur noch 303 Euro Rückzahlung zu.

Das Urteil ist rechtskräftig (Az.:241C23787/07).

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.448181
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 26.05.2009/pfau
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.